Letzter Kommentar: vor 9 Jahren1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
Ich habe gesehen, dass du dich kürzlich hier angemeldet hast, und möchte dir ein paar Tipps geben, damit du dich in der Wikipedia möglichst schnell zurechtfindest:
Sei mutig, aber vergiss bitte nicht, dass andere Benutzer auch Menschen sind. Daher wahre bitte immer einen freundlichen Umgangston, auch wenn du dich mal über andere ärgerst.
Bitte gib bei Artikelbearbeitungen möglichst immer eine Quelle an (am besten als Einzelnachweis).
Begründe deine Bearbeitung kurz in der Zusammenfassungszeile. Damit vermeidest du, dass andere Benutzer deine Änderung rückgängig machen, weil sie diese nicht nachvollziehen können.
Nicht alle Themen und Texte sind für eine Enzyklopädie wie die Wikipedia geeignet. Enttäuschungen beim Schreiben von Artikeln kannst du vermeiden, wenn du dir zuvor Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist und Wikipedia:Relevanzkriterien anschaust.
Schön, dass du zu uns gestoßen bist – und: Lass dich nicht stressen.
Die Bekundungen der Zeugen zu Äußerungen von Frau T. sind belegt. Falls sie Widerrufs- oder Unterlassungansprüche gegen die Zeugen geltend macht und durchsetzt, habe ich nichts gegen eine nachfolgende Löschung. Soweit es nicht Tatsachenbehauptungen, sondern Wertungen sind, müssen sie hingenommen werden und gehören auch zu einem Gesamtbild der Person und des Vorgangs, mit dem sie zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden ist. Weitere Diskussionen dazu bitte nötigenfalls auf der Diskussionsseite des Artikels selbst. --Lexberlin (Diskussion) 00:50, 11. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Revert bei Frank Stolper
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Die „Kategorie:Liste (Politiker)“ (Verlinken konnte ich technisch hier leider nicht) enthält 14 Unterkategorien, aber zutreffend keine für Staatssekretäre in Deutschland. Lediglich vier solcher Listen, davon zwei aus Hessen, waren in diese Kategorie einsortiert, was ich geändert habe. In der „Kategorie:Politiker (Deutschland)“ habe ich die Staatssekretäre gestrichen. Hessen weist keine Besonderheiten auf, im Gegensatz zu Baden-W. und Bayern mit ihren atypischen Staatssekretären, die keine Beamten sind. Auch faktisch kann man für das HMdF erkennen, dass über 50 Jahre typische Spitzenbeamte das Amt inne hatten, nämlich Gase, Lauffer, Krauß, Durstewitz, Vogler, Dethloff, Geske, Noack und sogar Worms. Westerfeld war auch kein Politiker und Hölscher nur kurzzeitig. Dass in Hessen auch vormalige Abgeordnete Staatssekretäre wurden, ist eine gelegentliche Tatsache, aber nicht prägend für das Amt. Ein Ministerialbeamter von altem Schrot und Korn würde, auch im höchsten Amt, nie auf den Gedanken kommen, sich als Politiker zu sehen, mag er auch noch so viel Einfluss haben. Parlamentarische Staatssekretäre, soweit vorhanden, sind selbstverständlich etwas anderes.--Lexberlin (Diskussion) 18:32, 20. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Schulrat (deine Änderung im Lemma Regierungsrat (Amtsbezeichnung))
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Deine Streichung von Schulrat im Lemma Regierungsrat (Amtsbezeichnung) kann man so gelten lassen, weil diese nicht so verbreitet ist. Die Begründung in der Änderungszusammenfassung ist jedoch falsch. Schulrat ist mindestens in Hamburg eine Amtsbezeichnung, die der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist.--Asperatus (Diskussion) 17:52, 20. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Eigentlich gehört die Aufführung der Varianten nur in einen Artikel mit dem Namen Rat, denn das ist die Grundamtsbezeichnung. Rein zahlenmäßig dürfte Studienrat verbreiteter sein als Regierungsrat.--Lexberlin (Diskussion) 10:13, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
Hallo Lexberlin. Du hast im obigen Artikel Weblinks in den Fließtext des Artikels eingebaut. Diese sind in den Artikeltexten mit einigen wenigen Ausnahmen nicht erwünscht. Ich habe dies entsprechend im Artikel korrigiert. Bitte lese Dir Wikipedia:Weblinks, Wikipedia:Belege und Wikipedia:Verlinken durch. Dort findest Du Hilfe zum Umgang mit Weblinks, Belegen und zum Thema Verlinken. Auf meiner Benutzerseite findest Du auch entsprechende Kopiervorlagen und Links zu Vorlagen. LG --Starkiller3010 (Diskussion) 12:25, 11. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Deine angekündigte "Drohung"
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Ich finde schon, dass die Art und Weise wie du auf Wikipedia- "Artikelveränderung" - reagierst hier "Fragen" aufwerfen! Das ist aus meiner Sicht keine -"Wikipedia konforme Umgangsart" - Artikelveränderungen sofort mit einer - "Vandalismusdrohung" - "Platt zu machen". Ende meiner Dikussion! Von Herzen verbundene Grüße vom ---Lupus in Saxonia (Diskussion) 22:38, 6. Jan. 2022 (CET)Beantworten
1. Wer in dieser Enzyklopädie sachliche Darstellungen mit politischen Kampfbegriffen anreichern möchte - noch dazu ohne jedwede, allerdings insoweit auch überflüssige Diskussion - wird auf meinen Widerstand treffen.
2. Es steht niemanden zu, auf einer Diskussionsseite Beiträge anderer Verfasser zu ändern, hier die Überschrift eines Beitrags von Starkiller3010. Wer es nicht erträgt, dass der Name eines Artikels genannt wird, weil die Person NS-belastet ist oder sich sonst verächtlich gemacht hat, kann sich als Missionar betätigen, nicht aber an einer Enzyklopädie mitarbeiten. Den nämlichen Artikel habe ich übrigens erheblich verbessert, wie der Versionsgeschichte zu entnehmen ist.--Lexberlin (Diskussion) 17:45, 7. Jan. 2022 (CET)Beantworten
"Deine Revertierung"
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Aus aktuellem Anlass hat das unbedingt eine Bedeutung und bedarf keiner spezifischen Nachweise: - Auch der Bundeskanzler (Deutschland) bekommt #Amtsbezüge, auch nach dem Ende seiner Amtszeit und dies ist durchaus mit dem präsidialen Ehrensold vergleichbar. Warum soll sowas unter den Tisch fallen?--Hasselklausi (Diskussion) 00:47, 3. Mär. 2022 (CET)Beantworten
Vergleichbar ist alles, aber nicht gleich zu setzen. Amtsbezüge bekommt jeder Amtsträger. Das Bundesministergesetz, das für Kanzler und Minister die Besoldung und Versorgung regelt, ist strukturell völlig anders gestaltet als das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten. Beim aktuellen Anlass geht es gar nicht um Versorgung, sondern um "fortdauernde Amtsausstattung für nachwirkende Aufgaben" (Büro, Personal, Fahrzeug), die nirgends gesetzlich geregelt ist, sondern nur auf einer Ausgabenermächtigung im jährlichen Bundeshaushalt beruht. Im Artikel Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten habe ich das zur Abgrenzung kurz dargestellt und ausführlicher im Artikel Bundespräsident (Deutschland). Außerdem ist der Artikel Ehrensold eigentlich nur ein Wörterbuchartikel, der sich auf Wortbedeutungen beschränken sollte. Leider ist in Wikipedia die Ansicht verbreitet, alles hänge mit allem zusammen und deshalb kommt man immer mehr vom Hölzchen aufs Stöckchen usw. --Lexberlin (Diskussion) 02:30, 3. Mär. 2022 (CET)Beantworten
Archivierungvorlage
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Hallo Codc, ich danke fürs Tätigwerden. Ganz begriffen habe ich es aber noch nicht. Ich hatte die Seite Vorlage:Autoarchiv/Doku aufgerufen und von dort die erste Kopiervorlage entnommen. Darin steht u. a. Ziel ='((Lemma))/Archiv/1'. Lemma habe ich ersetzt durch Diskussion:Jan Hendrik Schön. Jetzt sehe ich, dass die beiden Doppelklammern hätten entfernt werden müssen; aber darauf käme ich auch jetzt noch nicht. Seltsam ist für mich weiter, dass der Klick zum Archiv jetzt erstmal zu einer Spezialseite führt, auf der man dann unten den Link zum Archiv findet. Womöglich müsste man als Ziel nur Archiv statt Archiv/1 eingeben. --Lexberlin (Diskussion) 13:28, 1. Mai 2022 (CEST)Beantworten
Ich habe es mir angewöhnt auf bestehenden Seiten anzuschauen wie so etwas, was ich selten benutze, funktionierend eingebunden wird. Die Nummer hinter Archiv betrifft Diskussionsseiten die viele Archivseiten haben, wie beispielsweise meine eigene Benutzerdiskussionsseite die nach Jahren archiviert wird, aber so wie es gerade ist das ist Ok. --codc senf15:44, 1. Mai 2022 (CEST)Beantworten
Unterkategorien
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Wenn diese Begründung ersichtlich gewesen wäre, hätte ich gar nicht erst nachgesehen (und nichts zurückgesetzt). Aber bei einer Änderung auf einer so sensiblen Seite ist ein bloßer Link mindestens missverständlich. Füge doch bitte einfach Deine Begründung ein, damit es für alle nachvollziehbar ist. --Lexberlin (Diskussion) 15:07, 10. Mai 2022 (CEST)Beantworten
Deine Anfragen bei WP:LP
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Hallo Lexberlin, zu meiner Entscheidung hinsichtlich Versorgungsrecht (Deutschland) möchte ich folgende Erläuterungen geben.
Wie du dort richtig schreibst, hast du deinen Antrag auf die Überprüfung einer Fehlentscheidung reduziert. Um eine Fehlentscheidung kann es sich handeln: a) Wen ein Admin seine Entscheidung gar nicht begründet hat; b) wenn die Entscheidung den Ermessenspielraum eines Administrators erkennbar überschreitet; oder c) wenn ein Admin die Entscheidung zwar begründet, diese Entscheidung aber keine Ermessensausübung erkennen lässt. Punkt a) trifft hier unstrittig nicht zu, der abarbeitende Admin hat die Entscheidung begründet. b) Genau das war hier zu prüfen (die Ermessensausübung und der Ermessenspielraum sind im Übrigen stets nachprüfbar). Eine Überschreitung des Ermessenspielraums könnte z. B. vorliegen, wenn eine Behalten-Entscheidung gegen den Wortlaut spezieller Relevanzmerkmale erfolgt, etwa ein Artikel über einen Schriftsteller behalten wird, obwohl dieser lediglich ein belletristisches Werk und ein Sachbuch veröffentlicht hat. Auch das ist hier mangels spezieller Relevanzkriterien für Rechtsgebiete nicht der Fall. c) Diesen Gesichtspunkt habe ich in der Begründung zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung war begründet, und die Begründung ließ auch eine Abwägung hinsichtlich der Relevanz des Entscheidungsgegenstandes erkennen. Um ein Neuaufrollen der inhaltlichen Diskussion geht es in der LP nicht, sie ist, prozessual gesagt, keine Berufung, sondern eine Revision. --Altkatholik62 (Diskussion) 23:32, 11. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Danke für die Antwort. Also ist die Löschprüfung eine Ermessensentscheidung, weshalb mit dem Überprüfungsantrag nur Ermessensfehlgebrauch, also Nichtgebrauch oder Grenzüberschreitung, gerügt werden können. Was regelmäßig zu dem führt, was im Prozessrecht als Bescheidungsurteil bezeichnet wird, denn eine Ermessensreduzierung auf Null ist sehr selten. Der Urteilstenor lautet dann, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dies ermöglicht dem Beklagten zumeist, die Entscheidung selbst zu wiederholen, nur eben mit einer Begründung, die den Ermessensfehler vermeidet, was im zweiten Anlauf selbst Anfängern gelingt. Deshalb kann man sich bei einer Ermessensentscheidung häufig schon die Klage sparen. Der Unterschied zwischen Berufung und Revision ist ein anderer: In der Berufungsinstanz wird der gesamte Prozessstoff erneut geprüft, in der Revisionsinstanz hingegen nur auf Rechtsfehler, weshalb keine neuen Tatsachen vorgetragen werden können, keine Beweisaufnahme stattfindet usw. Der Überprüfungsantrag läuft hier schon auf eine Berufung hinaus, denn neue Tatsachen können anscheinend vorgetragen werden. Aber letztlich ist diese Analogie zum Prozessrecht auch egal. Wenn es eine Ermessensentscheidung sein soll, kann man es bleiben lassen. Da reicht dann schon (über fünf Wochen nach Stellung des Antrags) ein einziger sprachlich ungelenker Satz: "Bleibt der Begriff ist verbreitet und der Artikel-Inhalt grundsätzlich nicht falsch. Dass weitere Quellen und ggfs. eine Präziierung sinnvoll wären, ist kein hinreichender Löschgrund." Ich habe mir jetzt mal eine Nutzerseite angelegt, um meinen Ärger loszuwerden. --Lexberlin (Diskussion) 00:42, 12. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Hallo Lexberlin, ich bin's nochmal, und ich hoffe, dass dein Ärger nicht durch meine Überlegungen oder meine Wortwahl erregt wurde, ansonsten bitte ich ausdrücklich um Entschuldigung. Nach einigem Nachdenken und mehrmaligem Lesen deiner obigen Replik räume ich ein, dass meine Analogie mit dem Prozessrecht wohl nicht glücklich gewählt war. Nehmen wir eine andere prozessuale Situation als Analogie, nämlich den Widerspruch (im Finanzrecht, das mir besser vertraut ist, als Einspruch bezeichnet). Hier können nämlich sowohl neue Tatsachen als auch rechtliche Gesichtspunkte wie die Ermessensausübung eine Rolle spielen.
Du schreibst oben: „eine Ermessensreduzierung auf Null ist sehr selten.“ Das sehe ich anders, denn eine Ermessensreduzierung auf Null ist immer dann gegeben, wenn der Vorrang des Gesetzes nicht beachtet wird. Eine Entscheidung contra legem ist – so ganz h.M. in Literatur und Rechsprechung – stets nichtig (und zwar ex tunc), ohne dass es dann überhaupt noch einer Prüfung des Ermessens bedarf. Der Bescheid ist dann, wie mein Professor zu sagen pflegte, „rechtswidrig, nichtig, könn’ se in die Tonne treten“. Meine Erfahrung lehrt mich, dass das in steuerrechtlichen Verfahren häufiger vorkommt als man gemeinhin denkt. Ohne eine Quelle angeben zu können, gibt es Schätzungen, die von 30–40% (!) materiell rechtswidriger Steuerbescheide ausgehen.
Ad vocem „materiell rechtswidrig“: Ich erinnere (mitlesende Dritte, nicht etwa dich, der du das weißt) daran, dass dieser Begriff bedeutet: „dem materiellen Recht widersprechend“ und nichts mit den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu schaffen hat.
Zurück zur Analogie: Als Admins treffen wir im Falle einer LP nun wohl eher eine Widerspruchs- bzw. Einspruchsentscheidung. Wir haben also zu prüfen: Steht der administrativen Entscheidung des abarbeitenden Admins eine (hier organisationsrechtliche interne) Regel entgegen? Im Falle einer beeinspruchten Löschentscheidung ist dies relativ einfach: Hat der Admin die Löschentscheidung wegen z. B. „ist kein Artikel“, „durchgängiger POV“ (i.e. persönliche Sichtweise) oder „Wörterbucheintrag“ getroffen, so ist in aller Regel die LP erfolglos, denn dies sind absolute Ausschlusskriterien. Solche, hm, Texte verstoßen gegen die Grundprinzipien der Wikipedia, also quasi gegen unsere Statuten. Erging die Löschentscheidung hingegen wegen mangelnder Relevanz, so steht es dem LP-Antragsteller frei, neue Tatsachen vorzutragen, welche die Relevanz des Lemmagegenstandes begründen sollen. Die Entscheidung erfolgt dann unter Berücksichtigung auch der neuen Tatsachen. Beispiel: Eine Band hat nach der Löschung einen Top-1-Hit veröffentlicht. Das ist dann zu berücksichtigen, und die Löschung wird rückgängig gemacht werden. Der Grund ist, dass die Relevanzkriterien Einschluss- und keine Ausschlusskriterien sind. Liegt ein solches Kriterium belegt vor, so ist die Prüfung abzuschließen und eine Behaltensentscheidung zwingend.
Kommen wir nun zum konkreten Fall, in dem du der Antragsteller warst und ich entschieden habe. Dazu prüfe ich – ganz nach dem klassischen Schema – zunächst die Zulässigkeit des Antrages. 1. Liegt überhaupt eine Löschung vor? (Das mag trivial klingen, aber man erlebt da manchmal Dinge…) → Ja, lag vor. 2. Hat der/die Antragsteller*in (im Folgenden: Antragsteller) zunächst den abarbeitenden Admin angesprochen? → Ja, ist geschehen. 3. Sind Löschdiskussion (bzw. Schnelllöschantrag) in der Begründung in Bezug genommen (verlinkt oder zitiert)? → Ja, ist erfolgt. Ergebnis: Der Antrag ist zulässig (oder statthaft, für CH und A). Dann prüfe ich die Begründetheit. 1. Trägt der Antragsteller neue Argumente vor? Das war in deinem Falle nicht gegeben, und darauf habe ich in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich Bezug genommen. 2. Rügt der Antragsteller eine Fehlentscheidung? → Ja, das war hier der Fall. An diesem Punkt prüfe ich nun genauer die Argumente in der Löschdiskussion und den Artikelinhalt. Grundsatz hierbei ist: Im Zweifel für den Artikel. Die Formulierung der Adminentscheidung ist hierbei nur ein Punkt von mehreren, ich fühle mich verpflichtet, auch zu prüfen, ob sich und mit welchen Argumenten sich die Diskussionsteilnehmer für eine Löschung ausgesprochen haben, ob es Argumente gibt, die auf absolute Ausschlusskriterien (kein Artikel, reiner POV, Scherzartikel, kein enzyklopädischer Inhalt, sehr oft: Theoriefindung) hindeuten und welches Gewicht diese Argumente im Vergleich mit den Behaltensargumenten haben. In diesem Fall, in den du involviert warst, war es nun so, dass ich – außerhalb der Diskussion – bei eigenen Google-Recherchen auf Verwendungen des Begriffs „Versorgungsrecht“ in der Literatur und bei deutschen Gerichten (BSG, OVGe) gestoßen bin, die allerdings nicht im Artikel genannt wurden. Also durfte ich nun von der Existenz einer Rechtsmaterie „Versorgungsrecht“ ausgehen. Damit war dein Hauptargument, eine solche Rechtsmaterie gäbe es nicht, in meinen Augen hinfällig geworden. Daraus folgte nun die uns allen bekannte Entscheidung.
Warum trage ich dir das alles vor? Wir sind hier nicht in einem rechtsförmigen Verfahren, sondern in einem schiedsrichterlichen, wie etwa beim Sport. Zum Glück muss ich nicht, wie beim Tennis, in Sekunden(bruchteilen) entscheiden, ob der Ball in oder out war, oder ob die Aufschlagende die Grundlinie um einen Millimeter übertreten hat. Ich habe Zeit zum Überlegen, und natürlich können wir auch hier den Fall noch einmal in aller Ruhe diskutieren. Ich will mich auch nicht rechtfertigen (muss ich auch gar nicht), ich möchte nur, dass du weiterhin ohne Konflikte Teil unseres gemeinsamen Projektes bleibst. Darum suche ich das Gespräch mit dir wie mit jedem anderen gutwilligen und verständigen Kollegen bzw. Kollegin. Deine sachliche und fachlich fundierte Kritik schätze ich sehr, und um so mehr schätze ich es, wenn du dich mit deinem Fachwissen in die Verbesserung bestehender und das Schreiben neuer Artikel einbringst. Mit wertschätzenden Grüßen --Altkatholik62 (Diskussion) 00:59, 13. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Nochmals vielen Dank für die so ausführliche Antwort und die ausgedrückte Wertschätzung. Deine Ausdrucksweise war völlig in Ordnung. Mit dem Grundsatz "Im Zweifel für den Artikel" habe ich so meine Probleme. Die Folge für mich ist, dass ich eigentlich im Artikel ausführen müsste, dass es zwar einen solchen Begriff gibt, der in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedliche Bedeutung hat, aber kein eindeutiger Begriffsinhalt besteht, sondern dieser auf Theoriefindung beruht. Man schreibt etwas auf, lässt es an Belegen fehlen und zwingt andere, die sich daran stören, zum Beweis des Gegenteils, wofür Belege zusammensuchen sind, sodass quasi eine Umkehr der Beweislast eintritt. So habe ich es bei dem Artikel Oppositionsführer gehalten, aber letztlich die zugehörige Liste nicht gelöscht, weil dann der Sturm losgebrochen wäre. Wie bei dem Artikel Altbundeskanzler, dessen Löschung ich vergeblich beantragt hatte; den habe ich nachher nur reduziert. In meiner jetzt angelegten Benutzerseite verlinke ich nichts, um solchen Artikeln nicht noch mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen. --Lexberlin (Diskussion) 18:08, 13. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Nun, für solche Fälle wie hier, wo es um einen mehrdeutigen Begriff geht (es könnte ja z. B. auch das Versorgungsrecht der Ärzte oder das der Rechtsanwälte gemeint sein), bleibt immer noch die Möglichkeit, eine Begriffsklärungsseite anzulegen. Könnte das hier deines Erachtens eine Alternative sein? --Altkatholik62 (Diskussion) 21:09, 13. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Ich denke nicht, denn bei den freien Berufen spricht man gewöhnlich von Ärzteversorgung usw., aber von den Satzungen der Versorgungswerke nicht als Versorgungsrecht. Wo dieser Begriff, für den es keine Legaldefinition gibt, verwendet wird, ist meist das jeweilige Beamtenversorgungsgesetz gemeint. Oder man versucht, Gemeinsamkeiten zu betonen, weil es statt eines Beamtenversorgungsgesetzes inzwischen 17 davon gibt und man das bedauert oder man alle in einem Werk erläutern möchte. Ich denke nochmal über Artikeländerungen nach, aber aktuell war ich gerade mit wichtigeren Mängeln beschäftigt. Nochmals Danke.--Lexberlin (Diskussion) 13:23, 22. Nov. 2022 (CET)Beantworten
FYI Schiedsgericht
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Du hast meine Entfernung des Weblinks im Artikel Volker Zastrow mit der Bemerkung "Löschung der Verlinkung des Artikels, der die Preisverleihung begründet, stellt keine Verbesserung dar." wieder rückgängig gemacht. Da im Artikeltext keine Weblinks stehen dürfen (siehe Wo können Weblinks eingefügt werden?), habe ich den Weblink wieder entfernt und dafür unter Veröffentlichen den Artikel aufgeführt. --Gak69 (Diskussion) 22:53, 19. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Letzter Kommentar: vor 8 Monaten4 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Sorry, aber wir sind hier in der deutschsprachigen Wikipedia nicht in der Deutschland-Wikipedia. Ich könnte dir tausende Artikel zeigen, wo auch das österreichische in den Personenartikeln verlinkt wird. Auch das wäre dann allgemeinwissen, oder? --K@rl du findest mich auch im RAT17:57, 1. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Dass sich die Ausführungen ausdrücklich auf Deutschland beziehen, rechtfertigt keine Verlinkung. Stünde dort Österreich oder Frankreich bedürfte es ebenfalls keiner Verlinkung, weil jeder Leser der deutschsprachigen Wikipedia diese Allerweltsbegriffe zuordnen kann. Maßgeblich sind die Regeln, auf die ich verlinkt hingewiesen habe. Fehler in anderen Artikeln begründen überhaupt nichts. Es gibt nun einmal keine Gleichheit im Unrecht. --Lexberlin (Diskussion) 19:08, 1. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Woraus siehst du das dei Verlinkung falsch ist, dies hat mir in den 20 Jahren niemand wieder gelöscht, das ist scheinbar wirklcih eine LexBerlin aber kein Wikiarbeiten, sorry und EOD --K@rl du findest mich auch im RAT20:09, 1. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Ich hatte die entsprechende Wikipediaseite, die Du offenbar nicht zur Kenntnis nehmen willst, schon bei meiner Zurücksetzung als Begründung angegeben. Dort steht: "So werden auch Allgemeinbegriffe und klare Begriffe, die jeder kennt, nicht verlinkt" Das ist wohl eindeutig, auch wenn es Dir nicht gefallen mag. --Lexberlin (Diskussion) 23:07, 1. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Rudolf Wiethölter
Letzter Kommentar: vor 1 Monat4 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Lieber Lexberlin, wir hatten das zwar zurückgesetzt, ich habe aber im Hinterkopf, dass da was dran ist. Ich finde dafür bloß keinen Beleg. Deswegen treibt es mich immer noch um, und ich bin weiterhin auf der Suche. Als Zwischenstand. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 20:16, 11. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Die Angabe stand damals noch auf der FAZ-Traueranzeigenseite in der Überschrift, was aber völlig unverständlich war, denn keine einzige der dortigen Anzeigen enthielt diese Angabe. Sie wurde dann auch in der Überschrift gelöscht. Ich tippe mal auf "Büroversehen" der Zeitung. --Lexberlin (Diskussion) 23:32, 11. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Stimmt, die FAZ hat den weiteren Namen nachträglich entfernt. Ich habe mir jetzt noch die frühesten Digitalisate bis in die 1950er angeschaut (PAO, PIO, JSTOR, auch seine Diss bei deGruyter) und die „Festschriften“ (die keine sein sollten) durchsucht, ich habe hier auch sein Funkkolleg (original) – nirgends taucht Friedrich auf. Ich meine aber, da war tatsächlich ein Namenswechsel, kann mich aber leider nicht mehr genau erinnern. Ich erwähne es, weil es für mich nur am Beleg scheiterte, und es geht mir nicht aus dem Kopf. Laut Köbler bliebe noch der gedruckte Kürschner von 1966, denn die Online-Ausgabe ist nicht versioniert. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 00:18, 12. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Da bliebe nur die Einsicht in die Diss. als Hochschulschrift, wo gewöhnlich ein Lebenslauf angehängt ist. Selbst wenn die Vermutung aber zuträfe, was ich nach wie vor bezweifle, müsste das hier nicht erwähnt werden. Zumal die Einsicht in die Geburtsurkunde noch für 15 Jahre gesperrt bleibt. --Lexberlin (Diskussion) 01:20, 12. Nov. 2024 (CET)Beantworten