Begleitende Hilfe im ArbeitslebenDie Durchführung der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist eine der Hauptaufgaben des Integrationsamtes, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu sichern (§ 185 Abs. 1 SGB IX). Die Begleitende Hilfe soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst finanzielle Leistungen und fachliche Beratung für schwerbehinderte Menschen und an deren Arbeitgeber. Zu ihr gehört außerdem die notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste. Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden. Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Leistungen an schwerbehinderte MenschenFolgende beispielhaft aufgeführte Hilfen kommen in Betracht:
Leistungen an den Arbeitgeber
Unterstützung des betrieblichen IntegrationsteamsDie Schwerbehindertenvertretung, der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers und der Betriebsrat bzw. Personalrat werden unterstützt durch:
Leistungen für freie gemeinnützige Einrichtungen und OrganisationenEntsprechende Einrichtungen können etwa als Träger eines Integrationsfachdienstes an der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen beteiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten. Kontinuität der Beratung und BetreuungDie Begleitende Hilfe im Arbeitsleben beginnt bereits in der Vorphase einer Einstellung und soll die schwerbehinderten Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt soll stets als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, die Arbeitgeber und das Integrationsteam zur Verfügung stehen. Dabei sind oft schwierige behinderungsspezifische, technische, organisatorische Probleme zu lösen. Die Integrationsämter haben deshalb besondere Fachdienste eingerichtet. Zuständigkeit des Integrationsamtes und der RehabilitationsträgerDie persönlichen und finanziellen Leistungen stellen eine Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger, die auf die besonderen, individuellen Anforderungen des Arbeitsplatzes und die besonderen Bedarfe des behinderten Menschen abgestellt ist. Bei finanziellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann im Einzelfall zunächst unklar sein, ob das Integrationsamt oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Für diesen Fall regelt die Zuständigkeitsklärung des § 14und des § 15 SGB IX, wie zu verfahren ist. Das Integrationsamt hat die Möglichkeit, Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn die unverzügliche Erbringung der Leistung erforderlich ist (§ 185 Abs. 7 Satz 3). Die Vorschrift über die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 18 SGB IX) findet auf das Integrationsamt keine Anwendung. Eine Aufstockung der Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist nicht zulässig (Aufstockungsverbot). Siehe auch
Literatur
Weblinks
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