WirtschaftsverkehrsteuerDie Wirtschaftsverkehrsteuer ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe innerhalb der Verkehrsteuer, die als Steuerobjekt Teilbereiche des Wirtschaftsverkehrs besteuert. AllgemeinesIn Deutschland wird im Steuerrecht, vor allem in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft, traditionell das Fugen-s weggelassen (Körperschaftsteuer, Verbrauchsteuer, Aufwandsteuer);[1] in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet. SteuerobjekteFinanzwissenschaftlich gilt die Umsatzsteuer als allgemeine Verkehrsteuer, steuerrechtlich als Wirtschaftsverkehrsteuer. Ihr wirtschaftliches Ziel ist die Belastung der Einkommensverwendung zur Beschaffung bestimmter Sachgüter und Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen.[2] Die Luftverkehrsteuer knüpft im Luftverkehr gemäß § 1 LuftVStG an inländische Abflüge von Passagierflügen an und ähnelt eher den Aufwandsteuern. Verfassungsrechtlich ist sie jedoch weder eine Aufwand- noch eine Rechtsverkehrsteuer, sondern eine sonstige, auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 3 Nr. 3 GG.[3] Sie lässt sich deshalb in die folgenden Tabellen nicht einbauen. EinteilungVerkehrsteuern lassen sich nach dem Fachgebiet unterteilen, innerhalb dem bestimmte Transaktionen einer Besteuerung unterliegen. Allgemeine Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer, alle übrigen Steuergruppen gehören zu den besonderen Verkehrsteuern.[4]
Zu den Wirtschaftsverkehrsteuern gehören alle Kapitalverkehrsteuern und steuerrechtlich die Umsatzsteuer. SteuerartenEs gibt oder gab folgende Steuerarten:[5] Die Wertpapiersteuer wurde im Dezember 1964 abgeschafft, die Börsenumsatzsteuer und Gesellschaftsteuer folgten im Dezember 1991. Seitdem gibt es in Deutschland keine Kapitalverkehrsteuern mehr. Die im Januar 2011 neu geschaffene Luftverkehrsteuer ist eine Aufwandsteuer. Sie knüpft genau genommen nicht an den Rechtverkehrsakt „Erwerb eines Flugtickets“ an, sondern an die tatsächliche Nutzung eines Passagierflugzeuges (§ 1 Abs. 2 LuftVStG). Verfassungsrechtlich ist sie weder eine Aufwand- noch eine Rechtsverkehrsteuer, sondern eine sonstige, auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 3 Nr. 3 GG.[6] InternationalDer Begriff der Wirtschaftsverkehrsteuer wird besonders in der Schweiz verwendet. Hier wurde im Juli 1941 die Warenumsatzsteuer als Wirtschaftsverkehrsteuer eingeführt. Heute werden vielfach deren Nachfolger Mehrwertsteuer (seit Januar 1995) sowie der Zoll als Wirtschaftsverkehrssteuer angesehen.[7] Wirtschaftliche AspekteBesondere Verkehrsteuern werden in der Volkswirtschaftslehre für schädlich gehalten, weil sie die Transaktionskosten erhöhen und damit den Güteraustausch, die Faktormobilität (insbesondere die Kapitalmobilität) behindern.[8] Für die Frage, wie sich Verkehrsteuern und Verbrauchsteuern voneinander unterscheiden, ist in erster Linie der Tatbestand maßgebend, an den das jeweilige Steuergesetz die Entstehung der Steuerschuld knüpft.[9] Einzelnachweise
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