Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Österreich)
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz regelt die Vollstreckung im Rahmen des österreichischen Verwaltungsverfahrens durch so genannte Vollstreckungsbehörden. AllgemeinesVollstreckungsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Städte mit eigenem Statut) und, in Gemeinden, in denen die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde I. Instanz eingerichtet sind, diese (diese aber nur für die Vollstreckungen laut den folgenden Ziffern 1 und 2). Sie müssen vollstrecken:
Grundsätzlich ist immer das gelindeste Zwangsmittel anzuwenden, das noch zum Ziel führt. Geldleistungen dürfen überhaupt nur so weit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der „notdürftige Unterhalt“ nicht gefährdet wird. GeldleistungenDie Vollstreckungsbehörde kann zu erbringende Geldleistungen
Exekutionstitel dafür sind Bescheide oder Rückstandsausweise (auf denen die Vollstreckbarkeit bestätigt ist). Wenn ein vollstreckbarer Bescheid oder Rückstandsausweis vorliegt, kann gleich ohne Zivilprozess die Exekution erwirkt werden, da dies bereits ein Titel ist. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, daher kann auch bei Erhebung von Berufungen vollstreckt werden. Andere Leistungen
Einstweilige VerfügungenEinstweilige Verfügungen dürfen erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verpflichtete die Vollstreckung vereiteln könnte. Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar. BerufungenBerufungen gegen Vollstreckungsverfügungen sind zwar möglich, haben aber keine aufschiebende Wirkung. KostenKosten der Vollstreckung muss der Verpflichtete tragen. Weblinks |
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