Verordnung (EU) 2023/2631 (EUGBS)

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Verordnung (EU) 2023/2631

Titel: Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
European Green Bond Standard
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wirtschaftspolitik der Europäischen Union, Umweltpolitik der Europäischen Union
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 114
Datum des Rechtsakts: 22.11.2023
Veröffentlichungsdatum: 30.11.2023
Inkrafttreten: 20.12.2023
Anzuwenden ab: 21.12.2024
Fundstelle: ABl. L, 30.11.2023
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) 2023/2631 (EUGBS), Langname Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, ist eine EU-Verordnung, die den Rechtsrahmen für europäische Green Bonds festlegt.

Die Europäische Kommission nennt das Vorhaben auch The European green bond standard.[1] Gemäß Erwägungsgrund 1 soll durch diese Verordnung vor allem der „Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, energie- und ressourcenschonenden, kreislauforientierten und fairen Wirtschaft“ unterstützt werden. Die Verordnung ist seit dem 21. Dezember 2024 anzuwenden[2], d. h. ab diesem Datum können Green Bonds gemäß EU Green Bond Standard emittiert werden.

Aufbau der Verordnung

Der Rechtsakt besteht aus 7 Titeln, die teilweise in mehrere Kapitel gegliedert sind und insgesamt 72 Artikel umfassen:

  1. Gegenstand und Begriffsbestimmungen
  2. Anforderungen an die Verwendung der Bezeichnung „Europäische Grüne Anleihen“ oder „EUGB“
  3. Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen
  4. Externe Prüfer europäischer grüner Anleihen
  5. Beaufsichtigung durch zuständige Behörden und die ESMA
  6. Delegierte Rechtsakte
  7. Schlussbestimmungen

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. The European green bond standard. Abgerufen am 6. Januar 2024.
  2. BaFin: Verordnung zu European Green Bonds gilt. Abgerufen am 30. Dezember 2024.

 

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