Unvereinbarkeitsgesetz (Österreich)Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983) regelt in Österreich die Vereinbarkeit hoher politischer Ämter und Beruf, insbesondere das Verbot für Träger eines Regierungsamtes, während dieser Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben. Es konkretisiert damit das allgemeine Prinzip der Gewaltentrennung im demokratischen Rechtsstaat. GeltungsbereichDas Unvereinbarkeitsgesetz (§ 1 UnvereinbG) bezieht sich auf außerdem auf
Die Erwähnung des Bundespräsidenten ist genaugenommen überflüssig, da diesem schon im B-VG selbst eine weitere Berufsausübung verboten wird: „Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben“ (Art. 61). Bestimmungen für RegierungsmitgliederDas Verbot, während der Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben, regelt § 2(1) UnvereinbG. Regierungsmitglieder müssen ihre Berufstätigkeiten dem Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates melden.
Offenlegung der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofes (§ 3a UnvereinbG):
Betroffene Personen dürfen keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnehmen, z. B. als Mitglied eines Aufsichtsrates (§ 4 UnvereinbG, Ausnahmen: § 5). Bestimmungen für AbgeordneteMitglieder der Legislative müssen Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft dem Präsidenten des Vertretungskörpers melden. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung. Richtern, Staatsanwälten, Wachebeamten und Bediensteten im Finanzdienst ist im Allgemeinen die Ausübung dieses Dienstes während der Dauer ihres Mandates oder Amtes untersagt. SanktionenBei Missachtung der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses kann dieser beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Amtsenthebung oder Verlust des Mandats stellen. Weblinks
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