UnternehmensdeliktAls Unternehmensdelikt bezeichnet man im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand, der hinsichtlich der Deliktsstadien nicht zwischen Versuch und Vollendung unterscheidet. Es gibt echte und unechte Unternehmensdelikte. Gemeinsam ist allen Unternehmensdelikten, dass nach der gesetzlichen Wertung der Versuch und die Vollendung gleich strafwürdig und -bedürftig sind und damit aus kriminalpolitischen Gründen die Vollendungsstrafbarkeit vorverlagert wird.[1][2] Somit begeht bereits derjenige einen vollendeten Hochverrat nach § 81 StGB, der Handlungen vornimmt, die bei Vollendungsdelikten lediglich als Versuch zu werten wären.[3] Dies hat zur Folge, dass weder die beim Versuch mögliche fakultative Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB greift noch ein Rücktritt nach § 24 StGB möglich ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber bei den Unternehmensdelikten häufig die Möglichkeit einer tätigen Reue vor und damit die Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt.[4] Der Begriff „Unternehmen“ hat hier keinen Bezug zum gleichnamigen Wirtschaftsbetrieb. Echte UnternehmensdelikteDie echten Unternehmensdelikte drücken das durch die Wendung „Wer es unternimmt, …“ aus. Nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB meint nämlich das „Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung“.[5] Beispiele für echte Unternehmensdelikte sind in folgenden Rechtsvorschriften enthalten:
Beispiele für tätige Reue, also Rücktritt außerhalb des bei Unternehmensdelikten nicht anwendbaren Rücktritts nach § 24 StGB finden sich in den §§ § 83a, § 314a oder § 320 StGB. Unechte UnternehmensdelikteDie unechten Unternehmensdelikte sind dagegen ohne den Begriff des „Unternehmens“ formuliert. Der Tatbestand ist aber so umschrieben, dass typische Versuchshandlungen bereits umfasst sind. Strafbar sind zumeist schon erfolgsgerichtete Tätigkeiten. Sie behandeln ähnlich wie die echten Unternehmensdelikte versuchsähnliche Vorfeldhandlungen als vollendete Tat.[6] Ob es sich um ein unechtes Unternehmensdelikt handelt, ist eine Frage der Auslegung.[7]
Weitere Beispiele sind:
Die analoge Anwendung von Vorschriften zur tätigen Reue wird hier nach herrschender Meinung aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke abgelehnt. Die tätige Reue soll aber dann entsprechend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Nach anderer Ansicht soll eine Analogie insbesondere bei der Begünstigung (§ 257 StGB) möglich sein wegen der Ähnlichkeit zur Strafvereitlung (§ 258 StGB), bei der ein Rücktritt vom Versuch möglich ist. Literatur
Einzelnachweise
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