Unmittelbare Anwendbarkeit (Europarecht)Die unmittelbare Anwendbarkeit ist eine Rechtsfigur des Europarechts, die es Einzelpersonen ermöglicht, deren unmittelbar betroffene Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einzuklagen (Art. 288 AEUV). Üblicherweise ist es ausschließlich Staaten, staatlichen Behörden oder EU-Behörden gestattet, Klagen vor dem EuGH einzubringen. Der Europäische Gerichtshof entschied allerdings im Falle Van Gend & Loos (1963) entgegen geltendem Völkerrecht, dass auch Einzelpersonen als Rechtssubjekte der EU anzusehen sind, die ihre Rechte und Pflichten im Bezug zum Europarecht direkt einklagen können und sich nicht zunächst an einzelstaatliche Organe richten müssen. Durch Abgabe gewisser Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft haben gewisse eindeutige, bedingungslose Vertragsverpflichtungen auch direkte Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten, deren Organe, sowie die Bürger der EU. VoraussetzungenDie Voraussetzung zur unmittelbaren Anwendbarkeit ist die Begründung einer echten Rechtspflicht, das heißt nicht ausschließlich einer Bemühenspflicht:
Beispiele für die Norm der unmittelbaren Anwendbarkeit im Rahmen des Primärrechts wären etwa die Grundfreiheiten, das Kartellverbot oder die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben sowie Abkommen der EU mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Bezüglich des Sekundärrechts sind Verordnungen, Beschlüsse und unter bestimmten Voraussetzungen auch Richtlinien unmittelbar anwendbar. RichtlinienDer effet-utile-Vorsatz des Europäischen Gerichtshofes sowie der bona-fide-Grundsatz sehen vor, dass EU-Recht möglichst effektiv und rasch umgesetzt werden soll (Rechtsschutz innerhalb der EU). Im Gegenzug soll auch ermöglicht werden, Rechtsverletzungen möglichst rasch einklagen zu können. Daher sind auch Richtlinien, die Mitgliedstaaten zu einer raschen Umsetzung verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, das heißt direkt einklagbar. Mögliche Voraussetzungen sind (unabhängig voneinander):
UnterscheidungIm Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendbarkeit im EU-Recht sind des Weiteren zu unterscheiden:
Die Terminologie wird uneinheitlich verwendet. Weblinks
Einzelnachweise
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