TeerölverordnungDie deutsche Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung – TeerölV) vom 27. Mai 1991 verbot die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Teerölen und damit behandelten Hölzern (Erzeugnissen) unter Androhung einer Verfolgung als Straftat nach dem Chemikaliengesetz und regelte Ausnahmen von diesem Verbot. So waren in Abhängigkeit von der Benzo(a)pyren-Höchstkonzentration des Holzschutzmittels oder im Erzeugnis Ausnahmen für bestimmte Verfahren und Einsatzzwecke geregelt. Eine Verwendung beim privaten Endverbraucher und / oder in Räumen sollte ausgeschlossen und ansonsten auf Verfahren und unverzichtbare Anwendungen in Industrie und Gewerbe beschränkt werden. Für bereits vorhandene teerölimprägnierte Gegenstände (z. B. Bahnschwellen) gab es einen Bestandsschutz, solange nicht damit zu rechnen war, dass Gefahren davon ausgingen, oder galt eine Frist für die Wiederverwendung. So nach § 4 Abs. 4 für ehemalige Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle, dass 15 Jahre seit der letzten Imprägnierung vergangen, frische Schnittstellen abgedeckt und bestimmte gefährliche oder private Verwendungen ausgeschlossen waren. Die Teerölverordnung trat zum 1. November 1993 außer Kraft[1]. WeblinksEinzelnachweise
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