Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 SGB IV und mit der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates erlassen und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die SvEV löste die frühere Sachbezugsverordnung und die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ab und fasste ihren Inhalt aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer einheitlichen Verordnung zusammen. In der SvEV wird definiert, welche Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angesetzt werden. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insbesondere die meisten steuerfreien Lohnzuschläge. Daneben wird in der SvEV festgelegt, mit welchem Wert der Arbeitgeber Kost und Wohnung, die er einen Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hat. Um eine unterschiedliche Bewertung im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht zu vermeiden, sind die Werte für Kost und Wohnung auch bei der Besteuerung anzusetzen (z. B. § 8 EStG Abs. 2 Satz 6). Die Beträge werden jährlich fortgeschrieben.[1] 2024 gelten monatlich als Sachbezugswerte für freie Kost und Logis[2]:
2025 gelten monatlich als Sachbezugswerte für freie Kost und Logis[3]:
Als Werte für einen Tag gelten 1/30 dieser Beträge. Bei Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt im Haushaltsscheckverfahren als Minijob gelten solche Sachbezüge nach § 14 Abs. 3 SGB IV sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Einzelnachweise
Weblinks
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