SozialbeiratDer Sozialbeirat ist ein sozialpolitisches Beratungsgremium in Deutschland. Er wurde 1958 eingerichtet, die Geschäftsführung ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt. AufgabeDie Hauptaufgabe des Sozialbeirates ist es, zum alljährlich von der Bundesregierung zu verfassenden Rentenversicherungsbericht eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben und sich bei dieser Gelegenheit auch zu aktuellen Entwicklungen aus dem Bereich der Altersvorsorge zu äußern. Bei Bedarf verfasst er auch Sondergutachten zu rentenpolitischen Fragestellungen. Rechtsgrundlage ist § 155 und § 156 SGB VI. Der Beirat ist Teil von Gesetzgebungsverfahren insbesondere im Bereich des Rentenrechts. Seine Beratungen sind geheim und unterliegen somit keinerlei parlamentarischer Kontrolle, da die Protokolle der Beratungen auch von Bundestagsabgeordneten nicht gelesen werden dürfen. Seine Beschlüsse werden in der Regel einstimmig gefasst, wobei die Mitglieder dabei nicht an Weisungen der sie entsendenden Organisationen gebunden sind.[1] ZusammensetzungDer Sozialbeirat besteht aus insgesamt zwölf Personen. Acht von diesen werden von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entsandt: sechs von der Deutschen Rentenversicherung Bund, zwei weitere von Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, jeweils zur Hälfte als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. Drei weitere Mitglieder stammen aus dem Bereich der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, vor ihrer Berufung ist die Hochschulrektorenkonferenz zu hören. Vervollständigt wird das Gremium durch einen Vertreter der Deutschen Bundesbank. Die Mitglieder werden durch die Bundesregierung ernannt, ihre reguläre Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Mit Stand November 2016 sind Mitglieder (AG = Arbeitgebervertreter, VN = Versichertenvertreter):
WeblinksEinzelnachweise
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