Sonderausgabe (Steuerrecht)Sonderausgaben im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen. Bei den Sonderausgaben wird unterschieden nach
Allgemeine SonderausgabenZu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:
Sonderausgaben-PauschaleOhne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung 72 Euro) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG). VorsorgeaufwendungenSeit 2005 werden die Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorge- und sonstige Aufwendungen unterteilt. Bis 2019 prüft das Finanzamt bei jedem Steuerpflichtigen, ob die Berechnung nach der alten Rechtslage (bis 2004) oder nach der aktuellen Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis für den Steuerpflichtigen führt. Je nach Ergebnis wird die alte oder die neue Regelung angewandt. In jedem Fall sind die Vorsorgeaufwendungen durch die Vorsorgepauschale nach unten begrenzt. Nachfolgend ist die Rechtslage ab 2005, mit den Änderungen ab 2010, erläutert. Zwischen der Rechtslage 2010 und der Rechtslage 2005 muss keine Günstigerprüfung durchgeführt werden, da die Neuregelung immer vorteilhafter ist. Aufwendungen für die Altersvorsorge
Dazu gehören Beiträge
Die Beiträge sind maximal bis zur Höhe des Höchstbeitrags zur knappschaftliche Rentenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (§ 10 Abs. 3 EStG). Dieser Höchstbetrag liegt im Jahr 2022 bei 25.639 Euro für Einzelveranlagung und verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung im Ehegattensplitting.[3] 2005 betrug der ansetzbare Betrag 60 % der Aufwendungen beziehungsweise des Höchstbetrags. Er steigt seither in jedem Jahr um 2 Prozentpunkte an (siehe Tabelle rechts) und wird 2023 den vollen Beitrag erreichen. Nach Abzug des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung ergeben sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Im Gegenzug sind die Renten in der Auszahlungsphase ab 2040 vollständig und bis zu diesem Zeitpunkt (ansteigend) anteilig zu versteuern. BeispielEin lediger Arbeitnehmer zahlt 4.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Arbeitgeber bezahlt ebenfalls 4.000 Euro. Außerdem hat der Arbeitnehmer 2.000 Euro Beiträge zum Erwerb einer Rürup-Rente geleistet.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (ab 2010)Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.800 Euro, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig ohne steuerfreie Zuschüsse getragen wurden (zum Beispiel bei Selbständigen oder GmbH-Geschäftsführern). Mindestens sind aber die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Bei gesetzlich Versicherten werden pauschal 4 % für das Krankengeld abgezogen. Zusatzbeiträge sind voll abzugsfähig. Privatversicherte erhalten von ihrem Versicherer eine Bescheinigung über den in der Krankenversicherungsprämie enthaltenen Anteil für die Grundversorgung. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG) Beiträge zur
BeispielEin lediger Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert, der Arbeitnehmeranteil belief sich auf 2.000 Euro, für die Pflegeversicherung 310 Euro. Für eine Haftpflichtversicherung zahlte er 200 Euro, für eine Unfallversicherung 500 Euro.
Es werden 2.230 Euro sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Beiträge für Haftpflicht- und Unfallversicherung haben hier keine Auswirkung. Regelungen bis 2009Ohne Nachweis wurde bei Arbeitnehmern für die oben genannten Vorsorgeaufwendungen eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG). Ab 2010 wird diese Pauschale nur noch beim Lohnsteuerabzug, aber nicht mehr in der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wurde ab 2010 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 umgesetzt. Bis 2009 waren die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis maximal 1.500 Euro (2.400 Euro ohne steuerfreie Zuschüsse) abzugsfähig. 2010 wurden diese Beträge leicht erhöht, die Krankenversicherung wurde voll absetzbar. Sonstige SonderausgabenWie Sonderausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet (§ 10f EStG) sowie an schutzwürdigen Kulturgütern (§ 10g EStG). Von den Aufwendungen werden jährlich 9 % über einen Zeitraum von 10 Jahren wie Sonderausgaben abgezogen. Siehe auchWeblinksWiktionary: Sonderausgabe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
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