Schiesswesen ausser DienstDas Schiesswesen ausser Dienst umfasst alle Übungen mit Ordonnanzwaffen und Munition ausserhalb der Schulen und Kurse der Schweizer Armee, insbesondere die Bundesübungen, sowie sämtliche durch die anerkannten Schützenvereine organisierten freiwilligen Schiessanlässe. Schiessen zur Erhaltung und Förderung der Wehrfähigkeit hat in der Schweiz eine lange Tradition und ist älter als der Bundesstaat. Das Schiesswesen ausser Dienst hat seinen heutigen Ursprung in der Militärorganisation vom 8. Mai 1850, die erstmals jährliche Zielschiessen vorsah. Es unterscheidet sich in einiger Hinsicht vom Sportschiessen in olympischen Disziplinen, wobei viele Querverbindungen vor allem in der Nachwuchsförderung existieren. Der auch für das Sportschiessen verantwortliche Schweizer Schiesssportverband, vor allem aber die lokalen Vereine sind anerkannt und dürfen die ausserdienstlichen Anlässe des VBS durchführen. Grundlage und ZieleDie Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst[1] reglementiert die Mittel, den Umgang mit Waffen und Munition, und beschreibt die verfolgten Ziele.
SchützenvereineNur anerkannte Schützenvereine dürfen die Anlässe durchführen. Diese werden bei der Durchführung durch die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen beraten und kontrolliert.
– Schiessverordnung Art. 19, SR 512.31 SchiesspflichtAngehörige der Schweizer Armee der Klassen Subalternoffizier, Unteroffizier und Mannschaft unterstehen der Schiesspflicht (Art. 25 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 1 MG).[2] Sie haben jährlich die Schiesspräzision mit der persönlichen Waffe unter Beweis zu stellen. Dazu ist das obligatorische Bundesprogramm, im Volksmund das Obligatorische mit einer vorgeschriebenen minimalen Punktzahl zu absolvieren. Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere müssen bis zum Austritt aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem das 34. Altersjahr vollendet ist, jährlich vor dem 31. August schiessen.
– Schiessverordnung VBS, Art. 6, SR 512.311 Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn der Schiesspflichtige mindestens 42 Punkte mit dem Sturmgewehr bzw. mindestens 120 Punkte mit der Pistole erreicht hat und höchstens drei Nuller geschossen hat. Dazwischen können beliebig viele Probeschüsse (kostenpflichtig) geschossen werden. Wer auch nach zwei weiteren Versuchen (Munition muss bezahlt werden) die Mindestpunktzahl nicht erreicht hat, wird zu einem späteren Termin zu einem besoldeten Verbliebenenkurs aufgeboten. Folgen der Nichterfüllung der SchiesspflichtDie Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat. Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, werden zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem Nachschiesskurs aufgeboten. Das Nichteinrücken in diesen ist grundsätzlich strafbar (Artikel 81 ff. MStG). In leichten Fällen sind die kantonalen Behörden für die Beurteilung zuständig (Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 MStV); sofern eine Disziplinarbusse ausgesprochen wird, liegt deren Höchstbetrag bei 1000 Franken (Artikel 188 Buchstabe b MStG). Ansonsten sind die Organe der Militärjustiz (Untersuchungsrichter, Auditor, Militärgericht) zuständig. Die Verweigerung der ausserdienstlichen Schiesspflicht wird allenfalls als sog. partielle Militärdienstverweigerung gem. Art. 81 MStG bestraft. Hierher gehören diejenigen Fälle, in denen der AdA im Zeitpunkt des nicht besuchten Nachschiesskurses der Schiesspflicht auch in Zukunft nicht mehr nachkommen will. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die schiesspflichtige Person statt die Schiesspflicht erfüllen zu wollen, auch in den kommenden Jahren lieber (vermeintliche) Disziplinarstrafen in Kauf nimmt. Da die Absicht im Zeitpunkt des nicht besuchten Nachschiesskurses massgebend ist, spielt eine Erfüllung der Schiesspflicht in einem späteren Jahr höchstens für die Strafzumessung eine Rolle. Ein blosses Militärdienstversäumnis nach Art. 82 f. MStG ist dagegen anzunehmen, wenn der AdA im Moment des Nichteinrückens wenigstens in Zukunft seine Schiesspflicht erfüllen wollte. Während Art. 82 MStG das vorsätzliche Militärdienstversäumnis regelt, stellt Art. 83 MStG das fahrlässige unter Strafe. Das Nichterreichen der notwendigen Punktzahl ist als solches nicht strafbar. SchiessanlagenDie Schiessübungen werden auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder von den Eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt. Eine Schiessanlage besteht aus dem Schiessstand, dem Scheibenstand und in der Regel einer elektronischen Trefferanzeige (bei 300 m Anlagen). BundesübungenDie Bundesübungen umfassen das „obligatorische Bundesprogramm“ und das „Eidgenössische Feldschiessen“. Beide werden vom Bund aktiv mit Munition und Finanzen unterstützt und die Teilnahme ist dadurch kostenlos. Obligatorisches BundesprogrammProgramm 300 mDas Programm auf 300 m wird mit der Dienstwaffe Sturmgewehr 90 und Sturmgewehr 57, liegend ab Zweibeinstütze geschossen.[3]
Schützen, die 66 Punkte (für Aktivschützen) und mehr erreichen, erhalten eine Anerkennungskarte. Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn der Schütze die vorgeschriebenen Anzahl Patronen mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat. Die Schiesspflicht gilt als bestanden wenn mindestens 42 Punkte erreicht und dabei nicht mehr als drei Nuller geschossen wurden. Programm 50 mGeschossen wird stehend ein- oder zweihändig mit der Pistole auf 50 m Distanz.
Schützen, die 72 Punkte (für Aktivschützen) und mehr erreichen, erhalten eine Anerkennungskarte. Programm 25 mSoldaten, Unteroffiziere und Offiziere, welche mit einer Pistole ausgerüstet sind, schiessen stehend ein- oder zweihändig auf 25 m Distanz.
Schützen, die 175 Punkte (für Aktivschützen) und mehr erreichen erhalten eine Anerkennungskarte. Eidgenössisches FeldschiessenDie Entwicklung des Feldschiessens hängt stark mit derjenigen des Obligatorischen Bundesprogramms zusammen. Das erste Feldsektionswettschiessen auf dem Twannberg vom 8. Oktober 1872 wird als ein Vorläufer angesehen, aber erst ab 1926 nehmen sämtliche Kantone am Feldschiessen teil. Der jährliche Durchführungsmodus etablierte sich im Jahr 1940. Mit 145'000 aktiven Teilnehmern im Jahr 2006 wird es als grösstes Schützenfest der Welt betrachtet. Ein Schütze kann sowohl das 300-Meter- als auch das Pistolenprogramm absolvieren. Beim Pistolenprogramm muss er sich für eine Distanz entscheiden. Die Waffen für das Pistolenprogramm sind frei wählbar, sofern diese in der Schiessverordnung VBS (SR 512.311 Art. 20 Abs. 6, welche auf Dokumentation 27.132 dfi verweist) aufgeführt sind.[4] Programm 300 mDas Programm auf 300 m wird mit der Dienstwaffe Sturmgewehr 90, Sturmgewehr 57, liegend ab Zweibeinstütze, Karabiner 31 oder Langgewehr 11 (die zwei letzteren aber ohne Anspruch auf Beiträge) geschossen.
Schützen, die 55 Punkte (für Aktivschützen) und mehr erreichen, erhalten eine Anerkennungskarte und einen Kranz beim Erreichen von 57 Punkten. Programm 50 mDie Schützen schiessen mit der Pistole stehend ein- oder zweihändig auf 50 m Distanz.
Schützen, die 58 Punkte (für Aktivschützen) und mehr erreichen, erhalten eine Anerkennungskarte und einen Kranz beim Erreichen von 63 Punkten. Programm 25 mGeschossen wird stehend ein- oder zweihändig mit der Pistole auf 25 m Distanz.
Schützen, die 153 Punkte (für Aktivschützen) und mehr erreichen erhalten eine Anerkennungskarte und einen Kranz beim Erreichen von 159 Punkten. AuszeichnungenJe acht Anerkennungskarten vom Obligatorischen und acht Anerkennungskarten vom Feldschiessen in derselben Distanz berechtigen den Schützen zum Bezug einer Feldmeisterschaftsmedaille. Pro Distanz werden 3 eidgenössische Medaillen verliehen, wobei die meisten Kantone nach Erreichen der goldenen Feldmeisterschaftsmedaille eine vierte und fünfte kantonale Auszeichnung verleihen. Weblinks
Einzelnachweise
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