Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte
Die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (im Deutschen Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, im Englischen Transportable Pressure Equipment Directive, kurz TPED), legt die Anforderungen an ortsbewegliche Druckgeräte für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union (EU) fest. Sie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 20. Juli 2010, S. 1-18, veröffentlicht. Die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – welches das bis Ende 2011 geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ablöste. Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV).[1] Von der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene oder auch Binnenwasserstraßen geht ein erhebliche Unfallgefahr aus. Daher müssen sichere Umschließungen, insbesondere bei Beförderungen von unter Druck gesetzten Gasen und Flüssigkeiten, verwendet werden. Mit der neuen Europäischen Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte werden die Vorschriften festgelegt. Neben den Definitionen zum ortsbeweglichen Druckgerät, dem Hersteller, dem Inverkerkehrbringer, dem Verwender, zum Rückruf, wird in der Richtlinie auch die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG geregelt. Auch die „Pi-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllt ist geregelt. Ortsbewegliche Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen entsprechen sowie den Spezifikationen der Dokumentation, nach denen die Geräte hergestellt wurden. Entspricht das ortsbewegliche Druckgerät den Konformitätsanforderungen, muss der Hersteller das Pi-Kennzeichen anbringen.
– RICHTLINIE 2010/35/EU: Artikel 14 (4)
Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung[2] DefinitionOrtsbewegliche Druckgeräte gemäß dieser Richtlinie sind:
Mit dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte festgelegt, um die Sicherheit zu erhöhen und den freien Verkehr solcher Geräte innerhalb der EU sicherzustellen. Mit ihr wird die vorige Gesetzgebung aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf die Konformitätsanforderungen, die Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen und Kontrollen ortsbeweglicher Druckgeräte, und es werden die Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG aufgehoben.[3] GültigkeitDie Richtlinie gilt für:
Die Richtlinie gilt für den Verkehr auf Straße und Schiene sowie für Binnenwasserstraßen. ![]() Die Richtlinie gilt nicht für:
Freier Verkehr ortsbeweglicher DruckgeräteEU-Länder dürfen den freien Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern. AufhebungenDie Richtlinie 2010/35/EU hebt die folgenden bisherigen Europäischen Richtlinien auf (ersetzt diese):
Einzelnachweise
|
Portal di Ensiklopedia Dunia