PrüfarzneimittelEin Prüfarzneimittel, auch Prüfpräparat oder Prüfmedikament (englisch Investigational Medicinal Product (IMP), Investigational New Drug (IND) oder Study Drug), wird in der Arzneimittelforschung verwendet. Es handelt sich um Arzneistoffzubereitungen oder um Placebos, die in einer klinischen Prüfung am Menschen getestet oder als Vergleichspräparate verwendet oder zum Erzeugen bestimmter Reaktionen am Menschen eingesetzt werden. DefinitionPrüfpräparate können sowohl Arzneimittel sein, die nicht zugelassen sind, aber auch zugelassene Arzneimittel, wenn diese in einer klinischen Prüfung am Menschen
eingesetzt werden. HerstellungIn der EU ist die Herstellung von Prüfarzneimitteln genehmigungspflichtig und unterliegt den Regelungen der »Guten Herstellungspraxis«, insbesondere Anhang 13 des Leitfadens für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate. Die Einfuhr von Prüfpräparaten, die außerhalb der EU hergestellt wurden, ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Herstellung und Verpackung von Prüfarzneimitteln ist zumeist technisch schwieriger als für zugelassene Arzneimittel. Gründe dafür sind:
Daher werden auch heute noch Prüfpräparate teilweise von Hand gefertigt. KennzeichnungDie Kennzeichnung von Prüfpräparaten unterliegt in der EU den Regelungen der Guten Klinischen Praxis. Sie soll zum Schutz der Studienteilnehmer beitragen. Dazu soll sie die Rückverfolgbarkeit sicherstellen, die Identifizierung des Arzneimittels und der Studie ermöglichen und zu einer ordnungsgemäßen Verwendung des Arzneimittels beitragen. In Deutschland und Österreich müssen daher unter anderem die folgenden Angaben auf den äußeren Umhüllungen gut lesbar, allgemein verständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise angegeben werden:
Einige dieser Angaben können auch in einem Begleitdokument aufgeführt werden, das den Studienteilnehmer ausgehändigt wird. Ausnahmen von den Regelungen über die Kennzeichnung von Prüfpräparaten können im Einzelfall gestattet werden, etwa im Fall einer epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 4 Satz 1 IfSG a.F.) Dies war beispielsweise während der COVID-19-Pandemie der Fall, wo eine solche Ausnahme durch Rechtsverordnung befristet möglich wurde.[1][2] Die in der Schweiz anwendbaren Regeln lehnen sich an die EU-Regelungen an. Literatur
Einzelnachweise
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