Das Partikularrecht im Großherzogtum Hessen war das bis zum 1. Januar 1900 im Großherzogtum Hessen geltende Zivilrecht. Es war durch eine kleinteilige Rechtszersplitterung geprägt.
In den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums Hessen, Oberhessen und Starkenburg, galt das Gemeine Recht, das aber in den meisten Gebietsteilen von Partikularrecht überlagert war. Es gelang das gesamte 19. Jahrhundert hindurch nicht, diese aus dem Alten Reich überkommene, hoch komplexe Situation zu bereinigen, so dass es bis zur Einführung des reichsweit geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches zum 1. Januar 1900 Bestand hatte.[1]
In der linksrheinischen Provinz Rheinhessen dagegen galt einheitlich das französische Recht.
Solmser Landrecht galt in großen Teilen des südlichen Teils der Provinz Oberhessen und den ehemals hanauischen und isenburgischen Gebieten der Provinz Starkenburg. Darüber hinaus galt das Solmser Landrecht in unterschiedlichem Umfang und in Kombination mit anderem Partikularrecht:
Solmser Landrecht, überlagert von kurhessischem Recht bis 1866 in:[12]
Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.
Anmerkungen
↑ abTitel 28 des Solmser Landrechts galt gewohnheitsrechtlich und nicht in vollem Umfang. Er wurde durch ein „Declaratorisches Rescript“ vom 11. September 1773 geändert (Schmidt, S. 108 und Anm. 40).
↑Zum Geltungsbereich innerhalb des Großherzogtums Hessen siehe die Aufstellung in dem Artikel Pfälzisches Landrecht.