Amt Ulrichstein

Das Amt Ulrichstein war ein Amt der Landgrafschaft und zuletzt des Großherzogtums Hessen.

Funktion

In Mittelalter und Früher Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.

Bestandteile

1568 wurde ein Leibeigenregister für das Amt Ulrichstein aufgestellt. Die Orte des Amtes entsprachen weitgehend denen von 1821.[1] Zum Ende seines Bestehens war das Amt Ulrichstein in die Gerichtsbezirke Bobenhausen, Felda und Storndorf[Anm. 1] untergliedert. Hinzu trat noch die Stadt Ulrichstein als eigener Bezirk.[2] Die zugehörigen Ortschaften waren[3]:

Geschichte

Das Amt Ulrichstein gehörte zum Altbestand der Landgrafschaft Hessen. Nach den hessischen Landesteilungen des 16. und 17. Jahrhunderts gelangte es abschließend zur Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, die dann 1806 zum Großherzogtum Hessen wurde.[4] Hier lag das Amt in der Provinz Oberhessen.

Ab 1820 kam es im Großherzogtum zu Verwaltungsreformen. 1821 wurde auch auf unterer Ebene Justiz und Verwaltung getrennt, die Ämter wurden alle aufgelöst. Für die bisher in den Ämtern wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.[5] Auch das Amt Ulrichstein wurde im Zuge dieser Reform aufgelöst und aufgeteilt: Die Verwaltungsaufgaben wurden für den Bezirk des Gerichts Bobenhausen auf den Landratsbezirk Schotten übertragen, die Rechtsprechung auf das Landgericht Schotten.[6] Die Verwaltungsaufgaben der Bezirke des Gerichts Felda und des Gerichts Storndorf fielen dem Landratsbezirk Romrod zu, die Rechtsprechung dem Landgericht Alsfeld.[7]

Recht

Im Amt Ulrichstein galt das Gemeine Recht. Es behielt seine Geltung im gesamten 19. Jahrhundert[8] und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Quellen

Anmerkungen

  1. Dorf und Gericht Storndorf waren zuvor ein Kondominat zwischen dem Großherzogtum und der Familie von Seebach. Letztere hatte noch vor 1821 ihre Rechte an das Großherzogtum übertragen.

Einzelnachweise

  1. StAD E 14 B, 53/8.
  2. Verordnung Die Eintheilung des Landes, S. 412, 414.
  3. Ehwald, S. 39ff (53).
  4. LAGIS (Weblinks).
  5. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  6. Verordnung Die Eintheilung des Landes, S. 412.
  7. Verordnung Die Eintheilung des Landes, S. 414.
  8. Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893, S. 111.