Nothelfer (Unfallversicherung)Nothelfer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind:
Diese Personen sind nach § 2 SGB VII in der Unfallversicherung unentgeltlich pflichtversichert. Es reicht hierbei bereits aus, wenn etwa ein Fahrzeugführer einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweicht, um einen Zusammenstoß zu verhindern.[1] Zuständig ist die Unfallkasse des Landes, in dem der Nothelfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (§ 128 SGB VII) Nothelfer haben nicht nur einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für eigene Personenschäden, sondern können auch – was sonst dem Recht der Unfallversicherung fremd ist – Ersatz für Sachschäden verlangen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Nothelfer entstanden sind, sofern kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht. (§ 13 SGB VII) Einzelnachweise und Quellen
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