NebenamtNebenamt ist ein Amt im Unterschied zu Hauptamt und Ehrenamt, im Rahmen dessen eine Nebentätigkeit ausgeübt wird. Eine Nebentätigkeit kann bei einem anderen Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Grundsätzlich bestehen für Nebentätigkeiten folgende Grenzen:
Arbeitsrechtlich bestehen für eine Nebentätigkeit keine Besonderheiten. Das Arbeitsverhältnis unterliegt im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung, Steuerzahlung etc. den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. Richter im Nebenamt in DeutschlandFür die Dauer von mindestens zwei Jahren können beim Oberverwaltungsgericht und bei Verwaltungsgerichten ordentliche Professoren des Rechts und Berufsrichter anderer Gerichte zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. Vergleiche hierzu § 16 VwGO. Politik im Nebenamt in der SchweizParlamentsmitglieder in der Schweiz sind keine Berufspolitiker, sondern Politiker im Nebenamt. Öffentlicher Dienst in Deutschland§ 97 BBG unterscheidet zwischen einem Nebenamt und einer Nebenbeschäftigung. Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt oder Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Vergleiche hierzu § 99 und § 100 BBG. Siehe auchWeblinksWiktionary: Nebenamt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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