zweigeschossiger Putzbau über Kellersockel, mit Satteldach, zweiachsigem Erker und Giebelgesims, im Kern wohl 18./frühes 19. Jh., Umbauten im Zuge der Nutzung als Molkerei, um 1900; Stallstadel, eingeschossiger Satteldachbau, spätes 19. Jh., Remisenanbau, 1927
pilastergegliederter Saalbau mit Stichkappentonne und eingezogenem Chor, im Kern spätgotisch, Chor 1630, Erweiterung durch Matthias Kraus 1724, Turmerhöhung 1830/31; mit Ausstattung; zugehörig im ehemaligen Friedhof Grabmal mit Trauernder, um 1806, und Kriegerdenkmal, um 1920.
Anlage zur Produktion von Sprengstoffvorprodukten der Paraxol GmbH, verborgen im Wald gelegener Komplex aus unregelmäßig angeordneten ein- und mehrgeschossigen Sichtziegelbauten mit gemauerter Attika und Flachdächern, ursprünglich zur Tarnung begrünt, errichtet 1938 bis 1942, 1947 in Teilen gesprengt und um 1966/67 teilweise durch flache Satteldächer ergänzt und verändert, bestehend im Wesentlichen aus: Wachgebäude (16); zwei Kesselhäusern (9 a/b); Wasserturm (24); Produktionshallen (2a/b, 4 a/b/c); zwei Verpackungsanlagen (7, 8); Werksleiterhaus (20); Feuerwehr (19); Gefolgschaftsunterkunft (21); Küchen- und Schlossereigebäude mit Feuerlöschpumpe (22, 23); Labor (27); Umkleide-, Wasch- und Speiseraum (15); Maschinenhäuser (Ruinen, 11 a/b); Filtergebäude (Ruinen, 13a/b/c); Formaldehyd- (3) und Schwefelsäurelager (5a/b/c); Acetylenhäuschen (23a); Verteilerschrank für Strom (50b); Feuerlösch- und Trinkwasserpumpe (mit technischer Ausstattung); Abortgebäude (67a/c); zwei Löschteiche/Wasserentnahmestellen; Übergabeschacht für Chemikalien; Luftschutzbunker (Ruinen, 14 a/b/c); Infrastruktur mit sieben Feuermeldern und fünfzehn Hydranten; Teile der historischen Wegeführung
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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