Streckenüberführung über den Krebsbach, Strecke 5100 Bamberg-Hof bei Bahn-km 72,023, einjochig-stichbogige Sandsteinquaderbrücke, 1846, Verbreiterung mit einjochig-parabelbogiger Sandsteinquaderbrücke, 1897, Verstärkung mit Beton 1956
Streckenüberführung über den Gütleinsbach, Strecke 5100 Bamberg-Hof bei Bahn-km 73,053, einjochig-rundbogige Sandsteinquaderbrücke, 1846, Verbreiterung mit einjochig parabelbogiger Sandsteinquaderbrücke, 1897, Verstärkung der Flügelmauer mit Beton 1956
Berg, ca. 3 km vom Ort an der Straße nach Trebgast, neben Steinkreuz ehemals zusammen mit Steinkreuz unter der Nummer D-4-77-143-15 aufgeführt (Standort)
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.