Mitterstallbau, zweigeschossiger Massivbau mit Satteldach, Kniestock, Eckquaderung, Gurtgesims und verschindeltem bzw. verbrettertem Obergeschoss, 1898;
Wohnteil eines Bauernhauses, wohl Teil eines ehem. Widumhofes, zweigeschossiger, schindelverschalter Blockbau mit Satteldach, 1665 (dendrochronologisch datiert)
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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