Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Erlangen. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde.[Anm. 1]
Dieser Teil der Liste beschreibt die denkmalgeschützten Objekte an folgenden Straßen:
Kernbau als verputzter Massivbau mit Walmdach und Stützpfeilern, im Kern 1718/19, mit Theaterraum von Giovanni Paolo Gaspari, 1743/44, Umbauphase 1891/92, weitere Umbauphase mit Errichtung einer nicht mehr vorhandener Jugendstilfassade gegen den Theaterplatz hin, 1907, Generalsanierung unter weitreichender Erneuerung des westlichen Gebäudeabschnittes unter Verwendung von Stahlbetonbauweise, 1957–59
Zweigeschossiger, traufständiger Sandsteinquaderbau mit Satteldach und Pilastergliederung, 1756, Erdgeschoss mit historistischer Ladenfassade aus Gusseisen, 19. Jahrhundert
Dreigeschossiger Mansarddachbau mit reicher Sandsteinquaderfassade in Formen der Neorenaissance, mit Erker und Gusseisengauben, von W. Harbauer, 1886/87
Dreigeschossiger, traufständiger Satteldachbau, ursprünglich als zweigeschossiger Sandsteinquaderbau mit geohrten Fensterrahmungen und Lisenengliederung konzipiert, von Johann Paulus Sack, 1756, drittes, verputztes Geschoss nachträglich aufgestockt
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.