Lex OttoLex Otto ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den zwölften Paragraphen des Pressegesetzes des Königreichs Sachsen vom 14. März 1851[1], der Frauen in Sachsen die Herausgabe von Zeitungen verbot.[2] Frauen durften nach dem Lex Otto auch nicht als Mitredakteurinnen genannt werden. Benannt wurde das Gesetz nach der Redakteurin Louise Otto-Peters, die durch das eigens für ihren Fall eingeführte Gesetz an der Herausgabe ihrer Demokratie und Frauengleichberechtigung propagierenden[3] Frauen-Zeitung gehindert werden sollte.[4][5] Durch das Gesetz erhielt Louise Otto-Peters, die einzige Redakteurin im Land, Berufsverbot. Die Frauen-Zeitung musste offiziell ihr Erscheinen in Sachsen einstellen. Otto wich mit der Redaktion nach Gera aus, bevor 1852 ein endgültiges Verbot durch ein ähnliches reußisches Gesetz erfolgte. Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
|
Portal di Ensiklopedia Dunia