Letztverbraucher (Rechtsbegriff)Der Begriff Letztverbraucher wurde und wird im deutschen Recht in verschiedenen Rechtsnormen definiert und gebraucht und wird im Sinne eines Verbrauchers (Konsumenten) als letztes Glied einer Absatzkette verwendet. EnergiewirtschaftsgesetzIm § 3 Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind im Abschnitt 25 Letztverbraucher definiert als „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich“.[1] Gesetz für den Ausbau erneuerbarer EnergienIm § 3 Begriffsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist im Abschnitt 33 Letztverbraucher definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“.[2] GewerbeordnungDie Gewerbeordnung verwendet den Begriff Letztverbraucher in den §§ 34b und 64.[3] FertigpackungsverordnungDie Fertigpackungsverordnung benutzte früher den Begriff Letztverbraucher.[4] Mit der Ausfertigung vom 18. November 2020 wird der Begriff Endverbraucher verwendet.[5] Einzelnachweise
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