Basisdaten
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Titel: |
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
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Kurztitel:
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Konsumcannabisgesetz
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Abkürzung:
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KCanG
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Art:
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Bundesgesetz
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Erlassen aufgrund von:
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Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 1 GG
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Rechtsmaterie:
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Arzneimittelrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht
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Fundstellennachweis:
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2121-6-29
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Erlassen am:
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27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
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Inkrafttreten am:
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1. April 2024 (Art. 15 G vom 27. März 2024)
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Letzte Änderung durch:
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Art. 1 G vom 20. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 207)
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Inkrafttreten der letzten Änderung:
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26. Juni 2024 (Art. 3 G vom 20. Juni 2024)
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GESTA:
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M031
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Weblink:
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Text des Gesetzes
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Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit dem 1. April 2024 auf Cannabis zu Konsumzwecken angewendet wird. Es wurde am 27. März 2024 als Art. 1 des Cannabisgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Dagegen gilt für Cannabis zu medizinischen Zwecken das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Inhalt
Der Anbau und die Weitergabe von Cannabis sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) grundsätzlich verboten.[1]
Von dem verbotenen Umgang mit Cannabis sind gem. § 2 Abs. 3 KCanG für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen
- der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (erlaubnispflichtig),
- der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung sind bis zu 50 Gramm erlaubt),
- der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung) und
- der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen, die eine Erlaubnis erhalten haben.[2]
Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen genehmigt werden.
Verstöße gegen die Regelungen sind gem. §§ 34-36 KCanG straf- bzw. bußgeldbewehrt.
Einzelnachweise
- ↑ BGBl. I Nr. 109, S. 2.
- ↑ Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz. Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 16. Juni 2024.