Junge-Freiheit-UrteilAls Junge-Freiheit-Urteil bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 24. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63). Das Bundesverfassungsgericht stellte im Rechtsstreit zwischen der Wochenzeitung Junge Freiheit und dem Land Nordrhein-Westfalen fest, dass die Erwähnung der Jungen Freiheit als rechtsextreme Publikation im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen eine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit darstellt. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen und endete dort am 23. Juni 2006 durch Vergleich zwischen den Parteien. „Übereinstimmend sah man keinen Bedarf, mehr als zehn Jahre alte Ausführungen des Verfassungsschutzes NRW zur JF an den aktuell vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu messen.“[1] Der Prozessbevollmächtigte der Jungen Freiheit, Alexander von Stahl, begrüßte es, „dass die Behörde mit dem Vergleich nun ausdrücklich bestätigt, sich künftig strikt an Geist und Inhalt (‚Maßgaben‘) des höchstrichterlichen Spruchs halten zu wollen.“[2] SachverhaltIn den Verfassungsschutzberichten wurde die Junge Freiheit im Rahmen der Berichterstattung über rechtsextremistische Bestrebungen ausführlich behandelt. Die in ihr veröffentlichten Beiträge enthielten nach Einschätzung des Landes Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Die Junge Freiheit klagte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzberichte, wenn nicht die Passagen über die Junge Freiheit entfernt würden, auf Feststellung, dass das Land nicht befugt sei, die Junge Freiheit in die Rubrik „Rechtsextremismus“ einzuordnen, solange es nur Anhaltspunkte für einen Verdacht habe. Das VG Düsseldorf wies die Klage am 14. Februar 1997 per Urteil ab.[3] Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Mai 2001 ab.[4] Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen mit Beschluss vom 24. Mai 2005 auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurück. Der „Junge Freiheit Verlag GmbH & Co.“ wurde für diese Verfassungsbeschwerde von dem früheren Generalbundesanwalt Alexander von Stahl vertreten. Bedeutung des UrteilsMit diesem Urteil bestätigte das BVerfG frühere Aussagen zur Pressefreiheit. Die Aufnahme eines Presseorgans in die Rubrik „Rechtsextremismus“ eines Verfassungsschutzberichtes bedeutet einen staatlichen Eingriff, der einer Rechtfertigung bedarf. Ein auf einzelne Artikel gestützter Verdacht reicht dazu nicht aus. Einzelne Meinungsäußerungen, etwa in einer speziellen Rubrik „Markt der Meinungen“, die je für sich als verfassungsfeindlich angesehen werden, können nicht in allen Fällen der Zeitung zugerechnet werden. Dieser „Markt der Meinungen“ muss nicht das gesamte politische Spektrum beinhalten. Die presserechtliche Verantwortung der Zeitung führt nicht automatisch zu einer publizistischen Zurechnung der in der Zeitung geäußerten Meinungen. Der bloße Verdacht der rechtsextremistischen Ausrichtung darf nicht mit erwiesenen rechtsextremistischen Bestrebungen in derselben Sparte des Verfassungsschutzberichtes aufgeführt werden. Aus den Gründen
– Beschluss des BVerfG Reaktion des Verfassungsschutzes NRW auf das UrteilDie Behörde ging nach dem Urteil zunächst weiterhin davon aus, dass es rechtmäßig gewesen sei, über die „Junge Freiheit“ zu berichten, da Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremer Bestrebungen bestanden hätten. Man war zuversichtlich, vor dem Verwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit vom BVerfG zur Entscheidung zurückverwiesen wurde, eindeutig belegen zu können, dass verfassungsfeindliche Positionen externer Autoren der „Jungen Freiheit“ zuzurechnen seien. Verfassungsschutzchef Hartwig Möller äußerte dazu in einer ersten Reaktion auf das Urteil:
Nachdem der Rechtsstreit zwischen der Jungen Freiheit und dem Land Nordrhein-Westfalen mit einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beendet war, hat der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, ebenso wie das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, das wegen der verfassungswidrigen Erwähnung der Jungen Freiheit in deren Berichten der Jahre 2001 bis 2004 ebenfalls verklagt worden war, die Junge Freiheit in keinem der folgenden Jahresberichte mehr erwähnt. Siehe auchLiteratur
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Einzelnachweise
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