Islamisches ErbrechtDas islamische Erbrecht gehört zum Bereich des islamischen Rechts und ist damit in der Scharia zu finden. Es basiert auf den Versen des Koran, ergänzt durch einige Hadith sowie deren beider Auslegung. Neben einer festgelegten Erbfolge mit verschiedenen Erbquoten ist das Aufsetzen eines Testaments empfohlen. GrundlageDie Grundlage des Erbrechts bilden hauptsächlich die ersten Verse von Sure an-Nisā' bezüglich der Erbberechtigung und dem Anteil, welches hier in groben Zügen dargelegt wird und über die Sunna des Propheten genau definiert wurde, und Sure al-Māʾida Vers 106 bezüglich eines Testaments, sowie deren Auslegung. GrundsätzlichesNach dem Ableben ist zunächst die Beerdigung mit sämtlichen Kosten aus der Erbmasse zu begleichen. Nachfolgend offene Verbindlichkeiten wie Darlehen, Schulden, die zurückgezahlt werden. Anschließend wird das Testament berücksichtigt. Oft werden Stiftungen oder Moscheen, aber auch nicht erbberechtigte bedürftige Angehörige (auch Nichtmuslime) begünstigt. Erst zuletzt wird der jeweilige Anteil an die Erbberechtigten ausgezahlt.
ErbberechtigteAus den Versen der Sure an-Nisa ergeben sich untenstehende Erbberechtigte, die in vier Erben-Gruppen eingeteilt werden:
Sind alle der nachfolgenden Erbberechtigten am Leben, so erben die leiblichen Kinder, die leiblichen Eltern sowie der Ehepartner. Alle anderen Erbberechtigten werden präkludiert (ausgeschlossen). Folgende Personen sind im Allgemeinen nach oben genannten Versen erbberechtigt: Weiblich: Allerdings kann gemäß Scharia ein Muslim nur von einem Muslim erben und an einen Muslim vererben. Nichtmuslimische Familienangehörige sind daher vom Erbe ausgeschlossen, können aber über ein Testament mit bis zu 1/3 des Gesamterbes bedacht werden (siehe unten). Sind alle Erbberechtigten am Leben, so erben die leiblichen Kinder, die leiblichen Eltern sowie der Ehepartner. Alle anderen Erbberechtigten werden präkludiert.[1] Erbquote der Quotenerben (Ashaabul-furuud)Unter die Ashabul-furud fallen alle diejenigen Erben, denen nach der Scharia eine feste Erbquote (1/2, 1/3, 1/4, 1/6, 1/8, 2/3) zusteht. Die jeweilige Erbquote kann für den gleichen Angehörigen innerhalb verschiedener Konstellationen der Erben verschieden hoch sein bzw. es tritt für einzelne Angehörige nicht immer der Erbfall ein. Allgemein gilt zudem, dass Erben der gleichen Stufe beispielsweise leiblicher Sohn und leibliche Tochter im Verhältnis von 2 zu 1 erben, der männliche Erbe erbt das Doppelte des weiblichen. Nachfolgend sind die verschiedenen Erbquoten mit Bedingungen aufgezählt. Die HälfteFolgende Personen erben die Hälfte des Gesamterbes:
Das ViertelFolgende Personen erben ein Viertel des Gesamterbes:
Das AchtelFolgende Personen erben ein Achtel des Gesamterbes:
Zwei DrittelFolgende Personen erben zwei Drittel des Gesamterbes:
Das DrittelFolgende Personen erben ein Drittel des Gesamterbes:
Das SechstelFolgende Personen erben ein Sechstel des Gesamterbes:
Erben der quotenfreien Anteile (Al-‘asabah)Hierunter fallen diejenigen Erbberechtigten, welche männlich und nicht über eine Frau mit dem Verstorbenen verwandt sind, also Sohn, Sohnessohn, Brüder des Vaters. Nicht darunter fallen im Gegensatz dazu weibliche Verwandte und deren Nachkommen. Asabah bedeutet stärken und der Asabah-Erbe bekommt den Anteil, der möglicherweise nach der Verteilung der Quoten übrig bleibt. >Gibt es keine Quotenerben, so erben sie alles. Asabah-Erben haben keine festgelegten Erbquoten und erben immer, Vater und Sohn sind immer Asabah Erben, wobei der Vater zugleich Quotenerbe ist. Der Sohn präkludiert alle anderen Asabah-Erben. Besondere Regelung kommt den Asabah-Miterbinnen zu, die dann nicht die Quote, sondern erben mit diesen Männern dann gemeinsam als Asabah im Verhältnis 1:2. Erben des Überschusses (Ahlur-radd)Die Erben des Überschusses sind diejenigen Quotenerben – Ehepartner des Verstorbenen ausgeschlossen –, welche den Rest der Erbschaft teilen, wenn kein Asabah-Erbe vorhanden ist. In der Regel trifft dies zu, wenn nur die Töchter erben und keine männlichen Verwandten sonst vorhanden sind. Erben mütterlicherseits (Dhawuul-arhaam)Zu den Erben mütterlicherseits herrscht unter den verschiedenen Rechtsschulen kein Konsens. Diese sind alle Verwandten, die weder Quotenerben noch Asabah-Erben sind. Die Erbfolge richtet sich nach der Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen unter Berücksichtigung der fehlenden Familienmitglieder.[3] Ermittlung der Erbanteile – BerechnungDie Erbanteile werden zunächst einzeln für die betreffenden Erben ermittelt. Je nach Familienkonstellation werden einzelne Angehörigen präkludiert (ausgeschlossen) oder erben. Hierfür listet man die einzelnen Erben mit Anteil auf. Da man verschiedene Brüche mit unterschiedlichem Nenner (1/3, 1/2, 1/4, 1/8, 2/3, 1/6) hat, muss man diese zur Berechnung zunächst gleichnamig machen (siehe Bruchrechnung) und anschließend addieren. – In der Regel ist der Hauptnenner 24. Je nach Konstellation und Anzahl der Erbberechtigten ergeben sich dann folgende drei Möglichkeiten:
Beispiel (Naaqisah-Fall): Ein Verstorbener hinterlässt Mutter, Vater, Tochter, Ehefrau und einen Vollbruder. Mutter und Vater erben je 1/6, die Tochter die 1/2, die Ehefrau 1/8, der Vollbruder erbt in diesem Fall nicht (P = präkludiert).
Da beim obigen Beispiel nur 23/24 an die Erben als Festanteile gehen, ist dies ein Naaqisah – Fall. Der übrige Teil von 1/24 geht in diesem Fall an den Vater (Asabah-Erbe). Weitere BeispieleE sind nachfolgend die Erben.
Testament
Koran Sura al Maida vers 106 Es ist geboten ein Testament, welches nach der Scharia von zwei Zeugen beglaubigt werden muss, zu erstellen.
Sahīh Muslim Hadith Nr. 3074 Die Pflicht dazu ist nur dann fällig, wenn Besitztum vorhanden ist. Allerdings kann man mit dem Testament nur über ein Drittel der Erbmasse bestimmen und nur Personen begünstigen, die nicht unter die genannten Erbberechtigte fallen. Das Testament wird noch vor der Berechnung der Quoten vollzogen.[4] ProblemstellungenIn vielen Ländern, in denen die Scharia nicht gilt, sollte es unter den Verwandten einen Konsens bezüglich des anzuwendenden Erbrechts geben. Hier ist zu beachten, dass laut Scharia Muslime nicht von Andersgläubigen erben und andersherum. Auch kann der Erbanteil oder das Erbe gerichtlich eingeklagt werden, wobei das Erbrecht des Staates, in dem die Erben leben oder auch das des Herkunftslands des Erblassers gerichtlich festgelegt werden können. Dies kann dazu führen, dass der Wille des Erblassers bezüglich der Erben nicht erfüllt wird. Literatur
Quellen
Einzelnachweise
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