II. Zivilsenat des ReichsgerichtsDas Reichsgericht in Leipzig war in bis zu neun Zivilsenate eingeteilt. Der II. Zivilsenat bestand von 1879 bis 1945. Geschichte1879 bis 1900Rheinisches RechtDer Senat wurde 1879 gemäß § 132 GVG 1877 und § 1 Geschäftsordnung des Reichsgerichts[1] gebildet. Bekannt wurde er als „rheinischer Senat“. Der französische Code civil galt in wörtlichen oder fast wörtlichen Übersetzungen in einer großen Anzahl von europäischen Staaten bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Der französische Rechtskreis ist im 19. Jahrhundert auf deutschem Boden zersplittert: Links des Rheins bleibt der Code auch nach dem Wiener Kongress 1815 in Kraft. Die betroffenen Staaten bilden dafür eigene Obergerichte, wegen des Wegbrechens des Kassationshofs in Paris: Das preußische Rheinland mit dem Appellationsgerichtshof in Köln und dem Revisions- und Kassationshof in Berlin; Rheinhessen mit dem Appellationsgerichtshof in Mainz und dem Revisions- und Kassationsgerichtshof in Darmstadt; die bayerische Pfalz mit dem Appellationsgerichtshof in Zweibrücken und dem Oberappellationsgericht in Zweibrücken bzw. München; sowie Baden mit dem Oberhofgericht in Mannheim. Sie stehen in Konkurrenz zu dem französischen Kassationshof in Paris und dem belgischen Kassationshof in Brüssel. Durch die Reichsgründung entsteht eine neue Lage. Zwar wird der Einfluss des rheinischen Rechts 1871 größer durch die Annexion Elsass-Lothringens mit seinem Obergericht in Colmar. Etwa 1/6 des Reichsgebiets gehörte nun zum Anwendungsbereich des „rheinischen“ Zivilrechts, aber mit der Reichsverfassung hatte das Reich die Kompetenz in der Gerichtsbarkeit. Ein gemeinsames neues Obergericht entsteht, das Reichsgericht in Leipzig mit seinem „rheinischen Senat“. Rheinischer Senat und Code civilDie Senats-Judikatur habe sich nach je nach Ansicht entweder von der französischen Judikatur entfernt, „indem sie ihre Ergebnisse in Übereinstimmung mit dem gemeinen Recht brachte“,[2] oder nach neuerer Ansicht grundsätzlich an der französischen Literatur und Praxis angelehnt und in diesem Zusammenhang großen Wert auf den Willen des Gesetzgebers gelegt, wie bereits die häufige Heranziehung der Materialien zum Code civil zeigten. AbweichungenAbweichungen von der französischen Lesart sind beispielsweise hinsichtlich des Markenschutzes zu beobachten: es lehnte das Reichsgericht Ansprüche aus Art. 1382f. C.C. Gegensatz zur von der französischen Rechtsprechung entwickelten concurrence déloyale ab, da es das Markenrecht des Reiches als spezieller ansah. Auch lehnte der Senat bei Arbeitsunfällen eine Umkehr der Beweislast ab, anders als 1896 der Kassationshof in der Teffaine-Entscheidung, wobei die Überlagerung durch Spezialgesetzgebung, wie das Unfallversicherungsgesetz (1882) und das Reichshaftpflichtgesetz (1871) eine Rolle gespielt hat. Auch bezog der Senat in der „Bronzestatue“-Entscheidung aus dem Jahre 1894 eine abweichende Stellung.[3] Der Kläger hatte hier eine vermeintlich antike Bronzestatue teuer erworben. Die kurze Gewährleistungsfrist (bref delai) von Art. 1648 C.C. war bereits abgelaufen. Der II. Zivilsenat gewährte die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 1110 C.C. um den Vertrag aufzuheben. Die Nichtechtheit als Substanzirrtum (erreur sur la substance) nach der damaligen französischen herrschenden Meinung qualifiziert. „Es mag übrigens bemerkt werden, daß gemäß der vom Reichsgericht (RGZ 19, S. 264) gebilligten Ansicht von Savigny (System, Bd. III, S. 276 ff.) auch nach gemeinem Rechte erhebliche Momente für die Annahme eines wesentlichen Irrtumes im vorliegenden Falle anzuerkennen sein würden“. Nach Inkrafttreten des BGB änderte der Senat seine Rechtsprechung. EntscheidungenEntscheidungen des Senats zum französisch-rheinischen Zivilrecht sind im „Rheinischen Archiv“ und in der vom Reichsgerichtsrat Puchelt herausgegebenen „Zeitschrift für französisches Zivilrecht“ zu finden. Rheinischer Senat und BGBDie Feiern zum Jubiläum des Code civil im Jahr 1904 waren dem Senats- wie Delegationsmitglied in Paris Eduard Müller Anlass, den Einfluss des Code auf das deutsche Zivilrecht zu beschreiben. Ihm zufolge sei der Code "in den Vorarbeiten zum BGB umfassend berücksichtigt worden". Sein Einfluss "auf einzelne Bestimmungen und, was noch bedeutender ist, auf die Technik des BGB" sei unverkennbar. Nachwirkungen des Code civil zeigte sich in der Frage der Konkurrenz der Anfechtung nach § 119 II BGB mit dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. 1902 vertrat der Senat noch die Ansicht, dass beides unabhängig voneinander anwendbar sei. 1905 schwenkte der Senat auf die Linie des V. Zivilsenats ein, der die am ALR entwickelte der heute h. M. vertrat. 1900 bis 1945Nach dem 1. Januar 1900, dem Stichtag für das BGB, hatte der Senat auch noch weiterhin Altfälle aufzuarbeiten. Aus dieser Zeit stammt auch die „Kies“-Entscheidung (RGZ 54, 98), in der zum ersten Mal die Lehre der positiven Vertragsverletzung anerkannt und für ein von § 326aF BGB losgelöstes Rücktrittsrecht geschaffen wurde. Weiter bekannte Entscheidungen:
Geschäftsverteilung 1900„Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen:
BesetzungFarblegende: Senatspräsidenten
Reichsgerichtsräte
Siehe auchLiteratur
Einzelnachweise
|
Portal di Ensiklopedia Dunia