Grundsatz der WirkungserstreckungDer Grundsatz der Wirkungserstreckung (auch Prinzip der Wirkungserstreckung) legt fest, dass einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung[1] im Inland eines anderen Staates diejenigen Wirkungen beigelegt werden, die ihr in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet diese Entscheidung ursprünglich erlassen wurde. Grundsätzlich gibt es keine exterritoriale Wirkung von staatlichen Gerichtsentscheidungen. Die Wirksamkeit der Gerichtsentscheidungen endet regelmäßig an der Staatsgrenze und erstreckt sich regelmäßig nur auf die Verfahrensbeteiligten bzw. deren Rechtsnachfolger (wenige Ausnahmen möglich). Staaten könne jedoch die Anerkennung und somit Erstreckung der Wirkung von Gerichtsentscheidungen auf das jeweilig andere Hoheitsgebiet vereinbaren (Völkerrechtlicher Vertrag) oder faktisch gegenseitig anerkennen (Gegenseitigkeit, auch Reziprozität). Die innerhalb der Europäischen Union bekannteste Rechtsgrundlage für die Anerkennung, Wirkungserstreckung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen ist die EuGVVO (früher Brüsseler Übereinkommen – EuGVÜ). Im Rahmen der EFTA das Lugano-Übereinkommen. Daneben bestehen zahlreiche bilaterale Abkommen zwischen Staaten oder eben Gegenseitigkeit. Grenzen des Grundsatzes der WirkungserstreckungDie Grenzen der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung sind nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung nach dem Recht des Staates zu beurteilen, welcher die Entscheidung erlassen hat (Erststaat). Die Gerichtsentscheidung kann daher in einem anderen Staat nur die Wirkungen entfalten, welche im Erststaat der Entscheidung möglich sind. Diese anzuerkennenden Grenzen der Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung im Erststaat ist dabei unabhängig davon, ob diese Wirkungen in der gerichtlichen Entscheidung genannt werden. Das Gericht des anderen Staates hat die Voraussetzungen, die Anwendungsbreite und die Grenzen der Wirkung der gerichtlichen Entscheidung im Erststaat von sich aus zu erheben und anzuwenden.[2] „Zu den erstreckten Urteilswirkungen gehört vor allem die materielle Rechtskraft, deren objektive und subjektive Grenzen folglich dem Prozessrecht des Urteilsstaates folgen (BGH, FamRZ 2008, 400).“ VoraussetzungenDie Voraussetzungen, um den Grundsatz der Wirkungserstreckung anwenden zu können, sind je nach völkervertraglicher Regelung zu beurteilen, welcher wiederum die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung in den beiden Staaten unterliegt. Voraussetzungen für die Anerkennung sind grundsätzlich (Beispiele, müssen nicht immer alle gleichzeitig vorliegen):
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung über die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung kann eine Wirkungserstreckung erfolgen. BeispielWird z. B. von einer Partei in einem anderen Staat (Anerkennungsstaat) Präklusion (Ausschluss) für eine bestimmte Rechtshandlung oder Rechte geltend gemacht, so sind die Voraussetzungen, Grenzen und Wirkungen anhand des Rechtes des Erststaates zu beurteilen, welcher die gerichtliche Entscheidung erlassen hat. Wirkungserstreckung im SchiedsgerichtsverfahrenEine Wirkungserstreckung kann auch vertraglich im Rahmen von Schiedsgerichtsverfahren oder auch durch völkerrechtliche Abkommen vereinbart werden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung und damit Wirkungserstreckung eines Schiedsspruchs erfolgt oftmals im Rahmen eines Exequaturverfahrens. Siehe auch bzgl. Schiedssprüche das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958). Literatur
Rechtsprechung
Einzelnachweise
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