Die älteste erhaltene Erwähnung des Dorfes als Gruningen findet sich im Lorscher Codex und datiert auf den 3. Mai 799.[4] In erhaltenen Urkunden späterer Zeit wurde Grüningen unter den folgenden Namen erwähnt (in Klammern das Jahr der Erwähnung):[1]Gruoninger marca (799), Gruningen (807/17), Gruninge (1247) sowie Grünyngen ... Grynygen (1459).
1394 wurde die Burg Grüningen genannt. Sie zerfiel um 1600.
Mitte des 15. Jahrhunderts war Grüningen vorübergehend Amtssitz, 1548 und später gehörte es zum Amt Butzbach, 1787 zum Fürstentum Solms-Braunfels und wurde dort als Amt Grüningen verwaltet.[1]
Mit der Rheinbundakte[5] von 1806 fiel die staatliche Hoheit über das Fürstentum Solms-Braunfels dem Großherzogtum Hessen zu. Das Großherzogtum gliederte auch Grüningen in das Fürstentum Oberhessen (ab 1816: „Provinz Oberhessen“) ein. Dies geschah mit der Einschränkung, dass dem Fürsten der Rang eines Standesherren verblieb und er in seinem Fürstentum weiter hoheitliche Rechte in Verwaltung und Rechtsprechung ausübte. Dazu wurde das Amt Hungen geschaffen, zu dem nun Grüningen gehörte.
1841 wurde der Landratsbezirk Hungen in „Kreis Hungen“ umbenannt. Die Märzrevolution verursachte 1848 die nächste Umstrukturierung: Die Kreise wurden abgeschafft und Grüningen gehörte nun zum neu geschaffenen Regierungsbezirk Friedberg. Der hatte aber nur vier Jahre Bestand, denn die Reaktion revidierte 1852 die Reform von 1848. Grüningen kam nun zum Landkreis Gießen.
Die Schule datiert von 1907.
Von 1923 bis 1983 bestand die Sing- und Turnhalle, die dann der Limeshalle weichen musste, die am 28. November 1986 eingeweiht wurde.
ab 1971: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Regierungsbezirk Darmstadt, Kreis Gießen, Stadt Pohlheim
ab 1977: Bundesrepublik Deutschland, Hessen Regierungsbezirk Darmstadt, Lahn-Dill-Kreis, Stadt Pohlheim
ab 1979: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Regierungsbezirk Darmstadt, Landkreis Gießen, Stadt Pohlheim
ab 1981: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Regierungsbezirk Gießen, Landkreis Gießen, Stadt Pohlheim
Gerichte seit 1803
In der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde mit Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 das Gerichtswesen neu organisiert. Für das Fürstentum Oberhessen (ab 1815 Provinz Oberhessen) wurde das „Hofgericht Gießen“ eingerichtet. Es war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für standesherrliche Familienrechtssachen und Kriminalfälle die erste Instanz. Übergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt. Die Rechtsprechung der ersten Instanz wurde durch die Ämter bzw. Standesherren vorgenommen und somit war für Grüningen ab 1806 das „Patrimonialgericht der Fürsten Solms-Braunfels“ in Grüningen zuständig. Nach der Gründung des Großherzogtum Hessen 1806 wurden die Aufgaben der ersten Instanz 1821–1822 im Rahmen der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung auf die neu geschaffenen Land- bzw. Stadtgerichte übertragen. Ab 1822 ließen die Fürsten Solms-Braunfels ihre Rechte am Gericht durch das Großherzogtum Hessen in ihrem Namen ausüben. „Landgericht Hungen“ war daher die Bezeichnung für das erstinstanzliche Gericht das für Grüningen zuständig war. Auch auf sein Recht auf die zweite Instanz, die durch die Justizkanzlei in Hungen ausgeübt wurde, verzichtete der Fürst 1823.[17] Erst infolge der Märzrevolution 1848 wurden mit dem „Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren“ vom 15. April 1848 die standesherrlichen Sonderrechte endgültig aufgehoben.[18] Durch die Neuordnung der Gerichtsbezirke in der Provinz Oberhessen mit Wirkung vom 15. Oktober 1853[19] kam Grüningen zum Landgericht Lich.
Anlässlich der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1879, infolge derer die bisherigen großherzoglichen Landgerichte durch Amtsgerichte an gleicher Stelle ersetzt wurden, während die neu geschaffenen Landgerichte nun als Obergerichte fungierten, kam es zur Umbenennung in „Amtsgericht Lich“ und Zuteilung zum Bezirk des Landgerichts Gießen.[20]
Mit Wirkung vom 1. April 1913 wurde die Gemeinde Grüningen dem Amtsgericht Gießen zugeteilt.[21]
Bevölkerung
Einwohnerstruktur 2011
Nach den Erhebungen des Zensus 2011 lebten am Stichtag dem 9. Mai 2011 in Grüningen 1482 Einwohner. Darunter waren 48 (3,2 %) Ausländer. Nach dem Lebensalter waren 258 Einwohner unter 18 Jahren, 542 zwischen 18 und 49, 318 zwischen 50 und 64 und 261 Einwohner waren älter.[22] Die Einwohner lebten in 654 Haushalten. Davon waren 195 Singlehaushalte, 207 Paare ohne Kinder und 171 Paare mit Kindern, sowie 66 Alleinerziehende und 12 Wohngemeinschaften. In 123 Haushalten lebten ausschließlich Senioren und in 465 Haushaltungen lebten keine Senioren.[22]
Einwohnerentwicklung
Grüningen: Einwohnerzahlen von 1830 bis 2011
Jahr
Einwohner
1830
541
1834
567
1840
591
1846
628
1852
677
1858
700
1864
701
1871
709
1875
731
1885
757
1895
727
1905
732
1910
714
1925
737
1939
776
1946
1.170
1950
1.164
1956
1.108
1961
1.128
1967
1.185
1980
?
1990
?
2000
?
2011
1.482
Datenquelle: Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen: Die Bevölkerung der Gemeinden 1834 bis 1967. Wiesbaden: Hessisches Statistisches Landesamt, 1968. Weitere Quellen: Zensus 2011[22]
Dieter Wolf: Grüningen im Mittelalter. In: Stadt Pohlheim (Hrsg.): 799–1999 Festschrift zur 1200-Jahrfeier des Stadtteils Grüningen der Stadt Pohlheim. [Umschlagtitel: Grüningen 799–1999. 1200 Jahre Pohlheim-Grüningen.] Pohlheim 1999, S. 39–64.
↑Trennung zwischen Justiz (Landgericht Hungen; 1822 gingen die Rechte des „standesherrlichen Amts Grüningen“ an das Landgericht über, wo sie im Namen der Standesherren ausgeübt wurden) und Verwaltung.
↑Zahlen und Daten. Einwohner-Struktur. In: Webauftritt. Stadt Pohlheim, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. April 2019; abgerufen im April 2019.
↑
Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr.33, S.403ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
↑Zusammenschluss von Gemeinden zur Gemeinde „Pohlheim“, Landkreis Gießen vom 6. Januar 1971. In: Der Hessische Minister des Inneren (Hrsg.): Staatsanzeiger für das Land Hessen. 1971 Nr.4, S.140, Punkt 165 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 6,3MB]).
↑Karl-Heinz Gerstemeier, Karl Reinhard Hinkel: Hessen. Gemeinden und Landkreise nach der Gebietsreform. Eine Dokumentation. Hrsg.: Hessischer Minister des Inneren. Bernecker, Melsungen 1977, OCLC180532844, S.307.
↑Hauptsatzung. (PDF; 97 kB) § 6. In: Webauftritt. Gemeinde Pohlheim, abgerufen im August 2020.
↑Michael Rademacher: Land Hessen. Online-Material zur Dissertation, Osnabrück 2006. In: eirenicon.com. Abgerufen am 1. Januar 1900
↑Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.): Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band13. G. Jonghause’s Hofbuchhandlung, Darmstadt 1872, OCLC162730471, S.12ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
↑
Wilhelm von der Nahmer: Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts: Entwickelung der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins : vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit. Band3. Sauerländer, Frankfurt am Main 1832, OCLC165696316, S.21f., 438 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
↑
Neuste Länder und Völkerkunde. Ein geographisches Lesebuch für alle Stände. Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt und die freien Städte. Band22. Weimar 1821, S.424 (online bei Google Books).
↑
Georg W. Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen. Band3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt 1830, S.135 (online bei Google Books).
↑
Gesetz über die Aufhebung der Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen vom 1. April 1937. In: Der Reichsstatthalter in Hessen Sprengler (Hrsg.): Hessisches Regierungsblatt. 1937 Nr.8, S.121ff. (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 11,2MB]).
↑
Theodor Hartleben (Hrsg.): Allgemeine deutsche Justiz-, Kameral- und Polizeifama, Band 2, Teil 1. Johann Andreas Kranzbühler, 1832, S.271 (online bei Google Books).
↑Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren vom 7. August 1848. In: Großherzog von Hessen (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1848 Nr.40, S.237–241 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 42,9MB]).
↑Bekanntmachung vom 4. Oktober 1853, 1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein; 2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend. (Hess. Reg.Bl. S. 640–641)
↑Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1879 Nr.15, S.197–211 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 17,8MB]).
↑Bekanntmachung, die Bildung der Amtsgerichtsbezirke Gießen und Lich betreffend vom 1. März 1913. In: Großherzogliches Ministeriums der Justiz (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1913 Nr.32, S.89 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 21,9MB]).