FiskalvertretungEine Fiskalvertretung ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der im Auftrag eines ausländischen Wirtschaftsbeteiligten dessen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber den einheimischen Steuerbehörden übernimmt. Situation in DeutschlandNach § 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein ausländisches Unternehmen, welches als Schuldner von Einfuhrumsatzsteuer (Anmelder) von Waren auftritt, sich durch bestimmte, gesetzlich festgelegte Wirtschaftsbeteiligte vertreten lassen.[1] Zur Fiskalvertretung sind danach die folgenden Unternehmen zugelassen (§ 3 und § 4 Steuerberatungsgesetz):[1][2]
Der ausländische Wirtschaftsbeteiligte muss den Fiskalvertreter vor der umsatzsteuerpflichtigen Transaktion durch Vollmacht ernennen.[1] Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer muss dafür ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sein. Die als kleiner Fiskalvertreter bezeichnete Lösung steht seit 1997 zur Verfügung.[2] Sie eignet sich für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, die Waren über eine deutsche Zollstelle in das EU-Zollgebiet einführen, aber in einem anderen Land als Deutschland verkaufen wollen.[2] Um nicht an der deutschen Grenze Einfuhrumsatzsteuer abzuführen, übergeben solche Unternehmen die Abwicklung an einen inländischen Fiskalvertreter, der die Abwicklung als innergemeinschaftliche Lieferung vertritt.[2] Nach der deutschen Regelung kommen nur die folgenden Geschäfte infrage:[2]
Pflichten des FiskalvertretersAuf Antrag erhält ein Fiskalvertreter in Deutschland eine gesonderte Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unter der gesonderten Steuernummer muss er eine Umsatzsteuererklärung sämtlicher von ihm vertretenen Unternehmen abgeben.[2] Sofern die Umsätze eine entsprechende Höhe erreichen, muss der Fiskalvertreter eine zusammenfassende Meldung (ZM) für die vertretenen Umsätze aufstellen.[2] In allem muss er die einschlägigen Regeln und Gesetze Deutschlands bezüglich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllen.[2] Situation in ÖsterreichIn Österreich umfassen die Pflichten des Fiskalvertreters nach § 27 des Umsatzsteuergesetz von 1994 die Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Flugabgabe, sowie die Versicherungsteuer.[3] Auch besteht für ausländische Wirtschaftsbeteiligte eine Fiskalvertreterpflicht (§ 27.7.1.), wenn diese[4]
Weitere Europäische UnionIn anderen Ländern der Europäischen Union gibt es auch die sogenannte Große Fiskalvertretung. Diese ermöglicht auch die Abwicklung von mehrwertsteuerpflichtigen Geschäften im Binnenland, ohne dass hierfür eine Niederlassung gegründet werden müsste. Die lokale Gesetzgebung ist in diesen Fällen ausschlaggebend. Einzelnachweise
|
Portal di Ensiklopedia Dunia