Erste Japanisch-Koreanische Übereinkunft
Die Erste Japanisch-Koreanische Übereinkunft, auch bekannt unter dem Namen Japanisch-Koreanisches Protokoll vom August 1904, war ein Vertrag zwischen dem Kaiserreich Japan und dem Kaiserreich Korea, der im August 1904 beschlossen wurde. Das Protokoll schrieb der koreanischen Regierung vor, von der japanischen Regierung vorgeschlagene Berater in den Bereichen Finanzen und Diplomatie anzustellen, welche bei entsprechenden Gelegenheiten anzuhören waren. Zudem durfte die koreanische Regierung mit Dritten keine Verhandlungen abschließen oder Konzessionen gewähren ohne sich vorher mit der japanischen Regierung beraten zu haben. VertragsinhalteDas Protokoll wurde zwischen einem Gesandten des japanischen Meiji-Tennō und dem koreanischen Außenminister, welcher den koreanischen Kaiser Gojong vertrat, ausgehandelt. Dabei wurden ihnen große Freiheiten über den Inhalt des Protokolls zugestanden. Die drei Artikel waren:[1]
Der Artikel 3 wurde in einem Brief, welchen der damalige japanische Botschafter in den Vereinigten Staaten, Takahira Kogorō an den damaligen Außenminister der Vereinigten Staaten John Hay schrieb, ausführlicher erklärt: „Artikel 3 ist nicht dahingehend gedacht, legitime Unternehmungen von Ausländern in den Bereichen Industrie und Handel zu unterbinden, sondern dazu, unwirtschaftliche und gefährliche Verwicklungen, wie die Verpachtung von Yongampo an das Russische Reich, welche in der Vergangenheit bereits so oft zu ernsthaften Problemen geführt haben, zu unterbinden.“ Nach der VertragsunterzeichnungKorea versuchte mehrmals den Vertrag zu annullieren. Dazu wendete es sich an einzelne Staaten und an die Staatengemeinschaft. Diese weigerten sich zu intervenieren. Beendigung des VertragsverhältnissesMit dem Grundlagenvertrag zwischen Japan und der Republik Korea wurde die Übereinkunft für „bereits ungültig“ erklärt. Nach japanischer Interpretation dieser Vertragstextstelle ist dies rückwirkend zum 15. August 1948 geschehen, also dem Tag, an dem sich Südkorea gründete. Nach südkoreanischer Interpretation dieser Vertragstextstelle ist dies rückwirkend zum Tag der Unterzeichnung der Übereinkunft.[2] Siehe auchLiteratur
Einzelnachweise
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