Einstellung des Strafverfahrens (Schweiz)Als Einstellung des Strafverfahrens wird im Strafrecht der Schweiz und im schweizerischen Militärstrafrecht der Abschluss eines Untersuchungsverfahrens durch Beschluss der Staatsanwaltschaft bezeichnet.[1] Zivile StrafprozessordnungNach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn
Nach Art. 319 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn
Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art 322 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die
MilitärstrafrechtNach einer vom Untersuchungsrichter geführten Voruntersuchung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn
Die Einstellungsverfügung richtet sich nach Art. 116 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1). Zuständig zum Erlass einer Einstellungsverfügung ist der Auditor (Staatsanwalt der Militärjustiz). Die Einstellungsverfügung hat in Schriftform zu ergehen. Eine formlose Einstellung kennt das Militärstrafverfahren nicht. Aus Gründen der Beweissicherung geschieht die Zustellung mittels Gerichtsurkunde oder Einschreiben. Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Der Auditor kann namentlich dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung auferlegen (Art. 117 Abs. 1 MStP). Die Rechtsmittelordnung gegen eine Einstellungsverfügung bestimmt sich nach Art. 118 MStP. Ist das fragliche Verhalten strafbar und stellt es keinen leichten Fall dar, ist ein Strafmandat zu erlassen oder gegebenenfalls Anklage an das Militärgericht zu erheben. WeblinksEinzelnachweise
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