Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 15 EStG. Begriff und AbgrenzungDas Einkommensteuergesetz enthält eine eigene Definition, die teilweise vom Begriff des Gewerbebetriebes in anderen Rechtsgebieten abweicht. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG erzielen Einzelunternehmer oder Mitunternehmerschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie
Die Tätigkeit darf dabei
Auf diese Weise werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgegrenzt einerseits von steuerlich nicht relevanter Liebhaberei (z. B. bei An- und Verkäufen privater Sammler) und andererseits von den übrigen einkommensteuerlichen Einkunftsarten, bei denen keine Gewerbesteuer anfällt. Denn bis auf wenige Ausnahmen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets auch gewerbesteuerpflichtig. Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen ein aktives Tätigwerden voraus, beispielsweise als Handel, Herstellung, Bearbeitung, Dienstleistung, Vermittlung oder Beratung.[1] Hierfür ist weder eine feste Geschäftseinrichtung oder Betriebsstätte noch ein fester Ort erforderlich (z. B. Reisegewerbe). Auch wenn mit der gewerblichen Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote oder Anzeigepflichten verstoßen wird, liegen steuerpflichtige Einkünfte vor (z. B. bei fehlender Gewerbeanmeldung).[1] Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften und bestimmte andere Körperschaften erzielen kraft Gesetzes (§ 8 Abs. 2 KStG) stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. UnterteilungZu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören:
Stets vollumfänglich gewerblich sind die Einkünfte:
EinkünfteermittlungAusgangsgröße für die Ermittlung der Einkünfte ist der Gewinn. Dieser wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr (§ 4a EStG), das bei Gewerbetreibenden in der Regel dem Kalenderjahr entspricht. Mit Zustimmung des Finanzamts kann auch auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt werden. In diesen Fällen wird der Gesamtgewinn des Wirtschaftsjahres vollständig dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Für die Ableitung der Einkünfte aus dem Gewinn sind verschiedene Sondervorschriften zu beachten, z. B. die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben, der Investitionsabzugsbetrag oder das Teileinkünfteverfahren. Literaturverzeichnis
Einzelnachweise
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