BetriebsaufgabeDie Betriebsaufgabe ist ein Rechtsbegriff aus dem Gesellschafts- und Steuerrecht. Diese liegt vor,
Die Betriebsaufgabe kann vermieden werden, indem alle wesentlichen Wirtschaftsgüter an einen Dritten verpachtet werden. Der Verpächter kann dann den Betrieb als ruhenden Gewerbebetrieb fortführen. Die stillen Reserven des ruhenden Gewerbebetriebes sind nicht aufzudecken, sondern bis auf weiteres fortzuführen. Der Verpächter kann jederzeit die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklären. FolgenDie Betriebsaufgabe führt zur Aufdeckung stiller Reserven gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG. Der daraus resultierende Aufgabegewinn ist unter Umständen tarifbegünstigt. Ein Betriebsaufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer, soweit er unmittelbar auf eine natürliche Person entfällt (§ 7 Satz 2 GewStG). AufgabegewinnBei der Betriebsaufgabe ist der gemeine Wert der nicht veräußerten, sondern in das Privatvermögen überführten, Wirtschaftsgüter anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG). Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG). Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns wird die Summe dieser Veräußerungserlöse und des gemeinen Werts der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter dem Buchwert des Betriebsvermögens gegenübergestellt. Der Unterschiedsbetrag ist nach Abzug der Aufgabe- und Veräußerungskosten (Notargebühren, Grundbuchgebühren, Maklerprovision, Verkehrsteuern usw.) der Aufgabegewinn.[1] Tod des UnternehmersDer Tod des Unternehmers führt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Nach § 7 Abs. 1 EStDV wird das einzelunternehmerische Betriebsvermögen den Erben zugeordnet. Miterben gelten dabei als Mitunternehmer. Siehe auchEinzelnachweise |
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