Ehrenamtsstärkungsgesetz
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz, vormals Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz[1], ist ein Artikelgesetz, das die Bedingungen für das Ehrenamt anpasst. Das Gesetz ändert vor allem die spenden- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen und Vereine. Es trat am 1. Januar 2013 in Kraft, wenn auch einige Vorschriften erst später zur Anwendung kamen bzw. kommen. InhaltEs folgt eine Auflistung der Artikel des Gesetzes und einiger Änderungen.
KontextZum 1. Januar 2007 war das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft getreten. Im Januar 2012 hatte das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und veröffentlicht. Er enthält u. a. Klarstellungen und Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Finanzierung durch wirtschaftliche Aktivitäten. Eine Vergütung von Vereinsvorstandsmitgliedern ist nun gemäß AEAO nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsregelung mit der Gemeinnützigkeit des Vereins vereinbar. Weitere Festlegungen des AEAO betreffen u. a. das Nebenzweckprivileg, die Wettbewerbsklausel nach §§ 65 bis 68 AO, die Definition von Rettungsdiensten und Krankentransporten als Zweckbetriebe und weitere Einzelheiten zu Zweckbetrieben, insbesondere zu Behindertenwerkstätten und Integrationsprojekten.[10] Weblinks
Einzelnachweise
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