Bundesbedarfsplangesetz
Das Gesetz über den Bundesbedarfsplan, kurz Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit 2013 den beschleunigten Ausbau von mehreren Höchstspannungsleitungen im Übertragungsnetz regelt. Es gibt die prinzipiellen technischen Ausführungsarten – Drehstrom oder Gleichstrom, Freileitung oder Erdkabel – der zu bauenden Leitungen, einige weitere Eigenheiten sowie Rahmenbedingungen vor. Der eigentliche Bundesbedarfsplan, eine Liste konkreter Leitungsbauvorhaben, ist als Anlage Bestandteil dieses Gesetzes. Eine mit dem BBPlG vergleichbare Funktion hat das bereits 2009 verabschiedete Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), durch das ebenfalls bestimmte Leitungsbauvorhaben festgelegt wurden (anders als im BBPlG jedoch ausschließlich 380-kV-Drehstrom-Leitungen). Hintergrund und ZieleDas Bundesbedarfsplangesetz wurde am 25. April 2013 vom Bundestag und am 7. Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet. Wesentlich für die Entwicklung des Gesetzes war die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von 2011, die wiederum auf dem Dritten Energiepaket der EU basierte. Eine weitere Grundlage bildet das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) von 2011, das wichtige Verfahrensvorschriften enthält. Damit im Zusammenhang steht ein neu eingeführtes Verfahren zur Netzentwicklungsplanung mit strukturierten Verfahrensschritten (→ Stromnetzausbau) und regelmäßigen Erarbeitungen und Aktualisierungen eines Netzentwicklungsplans (NEP). Der erste Netzentwicklungsplan wurde 2012 von der Bundesnetzagentur (BNetzA) bestätigt und der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Mit dem BBPlG wurde dieser Entwurf in ein Gesetz überführt.[1] Damit wurden diejenigen Höchstspannungsleitungen definiert, die von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) ab 2013 vordringlich auszubauen waren bzw. sind. In der Begründung zum Bundesbedarfsplan wurde insbesondere auf die durch die Energiewende und den zweiten Atomausstieg nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima 2011 bedingte Notwendigkeit zum Netzumbau und -ausbau abgestellt.[1] Gemäß § 1 des Gesetzes dienen die BBPlG-Leitungsbauvorhaben neben der Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen auch der Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union (europäisches Verbundsystem), dem Anschluss neuer Kraftwerke oder der Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz. Außerdem wird mit § 1 die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf aller BBPlG-Vorhaben als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e EnWG festgestellt. Die Realisierung der Vorhaben ist zudem aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Diese gesetzliche Verankerung der Planrechtfertigung (Feststellung des Bedarfs) ist für die Übertragungsnetzbetreiber sowie für Planungsverfahren und Genehmigungen verbindlich. Um das Ziel der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, legt § 6 BBPlG ferner einen kurzen Rechtsweg fest; bei Klagen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (4. Revisionssenat) in erster und letzter Instanz. Der Ausstieg aus der Kohleverstromung in Deutschland im Zuge der Energiewende macht einen weiteren Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich. In mehreren Änderungen des BBPlG sind zusätzliche Vorhaben in den Bundesbedarfsplan aufgenommen worden.[2][3] Leitungsbauvorhaben des BundesbedarfsplansDas Bundesbedarfsplangesetz in seiner 2019 geltenden Fassung umfasst 43 Vorhaben für Höchstspannungsleitungen mit einer Gesamtlänge von rund 5900 Kilometern, die als Bundesbedarfsplan in der Anlage des Gesetzes aufgeführt sind. Die vier in der Erstfassung enthaltenen Vorhaben Nr. 16, 22, 23 und 36 wurden im Anschluss an Netzentwicklungsplan-Strom-Überprüfungen zwischenzeitlich gestrichen; die fortlaufende Vorhabennummerierung blieb davon unberührt. Die Auswahl der BBPlG-Vorhaben beruht grundsätzlich auf den zuvor von der BNetzA turnusgemäß genehmigten Netzentwicklungsplänen. Entsprechende Aktualisierungen finden folglich regelmäßig ihren Niederschlag in Anpassungen des Bundesbedarfsplans. In der Bundesbedarfsplanliste sind mehrere Vorhaben mit besonderen Kennzeichnungen aufgeführt. Dazu gehören länder- und grenzüberschreitende Vorhaben, für die – gemäß NABEG und entsprechend der Planfeststellungszuweisungverordnung (PlfZV von 2013) – die BNetzA für die Bundesfachplanung und die Planfeststellungsverfahren zuständig ist. Daneben gibt es auch gekennzeichnete Pilotprojekte für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen, Offshore-Anbindungsleitungen, Pilotprojekte für Hochtemperaturleiterseile, Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, Pilotprojekte für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, Projekte ohne Bundesfachplanung sowie die Möglichkeit, zusätzliche Leerrohre zu verlegen.
1 Die Vorhaben Nr. 16, 22, 23 und 36 wurden im Netzentwicklungsplan Zieljahr 2024 nicht mehr bestätigt und daher 2015 durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus[6] aus dem BBPlG gestrichen. Die Vorhaben Nr. 22 und 23 wurden 2021 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften[7] wieder aufgenommen. 2 Das Vorhaben Nr. 37 wurden im Netzentwicklungsplan 2021–2035 nicht mehr als erforderlich erachtet und wird folglich 2022 durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung[8] im Bundesbedarfsplan gestrichen. Berichte und MonitoringDie Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 des Gesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) berichtspflichtig, ggf. auch gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Als Regulierungsbehörde überprüft die Bundesnetzagentur gemäß § 35 EnWG regelmäßig die Planungs- und Baufortschritte und erstellt quartalsweise einen Monitoring-Bericht über den aktuellen Stand der BBPlG-Vorhaben. Literatur
WeblinksEinzelnachweise
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