BerufsfotografieDie Berufsfotografie ist im Gegensatz zur Amateurfotografie die Bezeichnung für professionelle Tätigkeit im Bereich der Fotografie. Der klassische Berufsfotograf wird in einer handwerklichen Ausbildung auf das Berufsbild vorbereitet. Der Foto-Designer setzt seinen Schwerpunkt eher in der konzeptionellen Ausarbeitung von fotografischen Themen. Seine Arbeitsbereiche sind häufig die Werbung und die freie Kunst- sowie Autorenfotografie. Berufsrecht des Fotografen in DeutschlandGeschützte BerufsbezeichnungenFotograf ist im engeren Sinne die Berufsbezeichnung des Lichtbildners. Professionelle Lichtbildner mit einer anderen Ausbildung führen dementsprechend andere Berufsbezeichnungen wie zum Beispiel Diplom-Foto-Designer, Fotodesigner (staatlich geprüft) oder Diplomfotograf. Die Berufsbezeichnungen Fotograf, Fototechnischer Assistent, Fotolaborant und Fotoingenieur sind staatlich anerkannte Berufe. Während der Begriff Designer frei genutzt werden kann, darf die Berufsbezeichnung Fotodesigner (staatlich geprüft) und der akademische Grad Diplom-Foto-Designer nur nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung geführt werden. Nur nach bestandener Meisterprüfung darf ein Fotograf sich Fotografenmeister nennen. Gesetzliche GrundlageDie Berufsbezeichnung Fotograf ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Bis zur Novellierung der Handwerksordnung war es unzulässig, Fotografie als selbständiges Handwerk ohne einen Meisterbrief auszuüben. Diese Einschränkung ist heute, wie in vielen anderen Berufen, weggefallen. Gemäß § 18 Abs. 2 gehört der Beruf des Fotografen nach dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 zu den zulassungsfreien Berufen, das heißt, dass jeder das Fotografen-Handwerk in der Regel ohne Meisterbrief ausüben kann. Eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der jeweiligen Berufskammer ist weiterhin für Handwerkliche Fotografie (Hochzeiten, Porträts, Architektur, Produkte) vorgeschrieben. Eine der Ausbildungsformen ist jedoch nicht erforderlich. Fotografie als ungeschützte BerufsausübungDie Berufsbezeichnung „Fotograf“ ist gesetzlich nicht geschützt, weshalb sich jeder „Hochzeits-“, „Reportage- oder Pressefotograf“ nennen darf, ohne eine Ausbildung zum Fotografen durchlaufen zu haben. Der Nachweis einer Ausbildung in Fotografie ist nach der Novellierung der Handwerksordnung, wie in vielen anderen Berufen auch, weggefallen. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben. Fotografie gehört als Teilbereich auch zu anderen Berufen, wie zum Beispiel „Technischer Redakteur“, „Journalist“ oder „Dokumentar“. Allgemein kann Fotografie eine Nebenaktivität eines Berufes darstellen. Rechtliche Situation in ÖsterreichIn Österreich ist der Beruf Berufsfotograf seit dem 27. Dezember 2013 ein freies Gewerbe. Frei bedeutet, dass kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, wohl aber die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien das Magistratische Bezirksamt.[1] Ausbildung zum BerufsfotografenEs gibt verschiedene Möglichkeiten, den Beruf zu erlernen:[2]
OrganisationenIn Deutschland gibt es verschiedene Interessengemeinschaften für professionelle Fotografen: Interessenverbände
Körperschaft des öffentlichen Rechts / Fachverband
Freier Berufsverband
Siehe auchLiteratur
Weblinks
Einzelnachweise
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