AntichreseAntichrese (griech.-lat.: Gegengebrauch) beschreibt im Pfandrecht die Überlassung der Pfandnutzung an den Gläubiger, d. h., es ist die Kombination von Nutzungs- und Verwertungsrecht. Antichrese wird auch Nutzungspfand genannt. Rechtslage in DeutschlandDas Nutzungspfand für bewegliche Sachen ist im BGB geregelt. Das Nutzungspfand kann vertraglich vereinbart werden, siehe § 1213 Abs. 1 BGB: Und das Nutzungspfand kann Kraft Gesetz entstehen, siehe § 1213 Abs. 2 BGB: Wichtig ist zu beachten, dass im deutschen Recht ein Nutzungspfandrecht nur an Fahrnis möglich ist. Rechtslage in ÖsterreichIm österreichischen Recht ist die Antichrese ausdrücklich in § 1372 ABGB untersagt; eine Nebenvereinbarung zum Pfandbestellungsvertrag über die Fruchtnießung durch den Pfandgläubiger ist sohin nicht möglich. Literatur
WeblinksWiktionary: Antichrese – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
|
Portal di Ensiklopedia Dunia