Allgemeine KostenpauschaleDie allgemeine Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale, ist ein nachweisunabhängiger Pauschalbetrag,[1] der Geschädigten eines Verkehrsunfalles von der Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität gemäß § 287 ZPO zugesprochen werden kann. Die allgemeine Kostenpauschale gilt Unkosten ab, die zwar im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen, aber nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, insbesondere mit dem Unfallereignis zusammenhängende Porto-, Telefon- und Fahrtkosten kleineren Umfangs.[2] Die vom Gericht zugesprochene Pauschale richtet sich in der Praxis nach der Rechtsprechung des Senats im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.[3] Will der Geschädigte höhere Kosten geltend machen, ist ein konkreter Nachweis erforderlich. Einzelnachweise
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