Allgemeine Kostenpauschale

Die allgemeine Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale, ist ein nachweisunabhängiger Pauschalbetrag,[1] der Geschädigten eines Verkehrsunfalles von der Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität gemäß § 287 ZPO zugesprochen werden kann.

Die allgemeine Kostenpauschale gilt Unkosten ab, die zwar im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen, aber nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, insbesondere mit dem Unfallereignis zusammenhängende Porto-, Telefon- und Fahrtkosten kleineren Umfangs.[2] Die vom Gericht zugesprochene Pauschale richtet sich in der Praxis nach der Rechtsprechung des Senats im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.[3] Will der Geschädigte höhere Kosten geltend machen, ist ein konkreter Nachweis erforderlich.

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 Rdnr. 11
  2. OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 - 4 U 61/13 Gründe II.4.
  3. vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.06.2021 - 14 U 152/20 - Gründe II.1.b.cc.

 

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