AgrarbehördeDie Agrarbehörden sind in Österreich für die Vollziehung aller Angelegenheiten der Bodenreform zuständig. Sie sind neben den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung als Sonderbehörden eingerichtet. Gleichwohl sind sie Verwaltungsbehörden, auch wenn sie in bestimmten Fällen über Angelegenheiten entscheiden, die außerhalb agrarbehördlicher Verfahren in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Verfassungsrechtliche GrundlagenMit 1. Jänner 2020 wurden die Angelegenheiten der Bodenreform in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen, die Grundsatzgesetze traten außer Kraft und die Landtage wurden in der Ausgestaltung frei. In den Angelegenheiten der Bodenreform war bis 31. Dezember 2019 laut Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes
Das bedeutet: Der Bundesgesetzgeber stellt Grundsätze auf, die im jeweiligen Bundesland vom Landesgesetzgeber (Landtag) näher auszuführen sind. Der Bundesgesetzgeber (Nationalrat & Bundesrat) erlässt also ein so genanntes „Grundsatzgesetz“, worauf die einzelnen Landtage so genannte „Ausführungsgesetze“ erlassen müssen. Auch die Vollziehung ist Landessache. Das heißt: Die jeweiligen Ausführungsgesetze werden von Landesbehörden angewendet. In diesen Ausführungsgesetzen müssen natürlich die vorgegebenen Grundsätze eingehalten werden. Den Landtagen steht es andererseits aber frei, zum Beispiel aus mehreren Möglichkeiten auszuwählen, die das Grundsatzgesetz vorsieht, oder Angelegenheiten im Rahmen der gegebenen Grundsätze so zu regeln, wie dies für das eigene Bundesland am günstigsten erscheint. AgrarbehördenDie Bundesländer haben für ihren Bereich die Behördenstruktur mit den jeweils angegebenen Landesgesetzen so geregelt:
RechtsmittelÜber Rechtsmittel („Beschwerden“) gegen Bescheide der Agrarbehörden entscheiden die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte. Weblinks
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