Actio emptiMittels der actio empti konnte im römischen Obligationenrecht der Käufer einer Sache aus dem Kaufvertrag (emptio venditio = Kauf Verkauf) Leistung des Kaufgegenstandes verlangen. Außerdem konnte er mit der Klage Ansprüche aus Sachmängelhaftung geltend machen. Die Klageart bildete das Pendant zur actio venditi, die umgekehrt dem Verkäufer zur Verfügung stand, um Bezahlung des für die Sache vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Dem römischen Juristen schwebte bei der actio empti nicht das Idealbild der auf Übereignung (rem dare) ausgerichteten traditio, mancipatio oder in iure cessio vor, sondern lediglich die Erfüllung der Leistungsverpflichtung (facere) aus Kauf (empti = Partizipialform von kaufen). Die Leistung des Verkäufers verschaffte dem Käufer nur dann Eigentum, wenn er selbst Eigentümer der Sache war.[1] Die Klage auf Leistung des Kaufgegenstandes der actio empti richtete sich darauf, dem Käufer ungestörten Besitz einzuräumen und ihn nicht am Fruchtgenuss zu hindern. Für diese Rechte hatte der Verkäufer stets Gewähr zu tragen. Sofern Leistungsstörungen wie Nichterfüllung oder Verzug beziehungsweise Sach- und/oder Rechtsmängel auftraten, konnte der Käufer Geldersatzansprüche geltend machen.[2] Die der Prozessformel als Streitgegenstand zugrundeliegenden Leistungspflichten konkretisierten die Juristen nach den Grundsätzen ex fide bona (Einhaltung der Zusage). Ursprünglich soll die actio empti den Fällen des wissentlichen Verkaufs fremder Sachen (dolus) und der ausdrücklichen Zusicherung nicht bestehender Eigenschaften (dicta) vorbehalten gewesen sein. Ab der Regentschaft des nachklassischen Kaiser Julian hatte der Verkäufer verschuldensunabhängig, aus einer Garantiepflicht heraus, Erfüllungshaftung zu übernehmen.[2] QuelleIn den Digesten wird die Beschreibung der Kaufklage durch den spätklassischen Juristen Ulpian wiedergegeben.[1]
– Ulpian Dig. 19, 1, 11 pr. 2. Anmerkungen
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