PersonensteuerPersonensteuern sind in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe, die Steuersubjekte der Besteuerung unterwirft. AllgemeinesDie Personensteuern gehören zusammen mit den Realsteuern zu den Besitzsteuern[1], wobei sie für bestimmte Personen (natürliche oder juristische Personen) gelten und zu den direkten Steuern gerechnet werden, weil sie unmittelbar vom Steuerschuldner entrichtet werden müssen.[2] SteuerartenDie Personensteuern berücksichtigen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wie beispielsweise Familienstand, Einkommens- oder Gewinnhöhe, Lebensalter. Zur Steuergruppe der Besitzsteuer gehören folgende Steuerarten:[3]
Aus steuerrechtlicher Sicht gehören zu den Personensteuern die Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Kapitalertragsteuer als Sonderform der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht zählen zusätzlich die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Aufwandsteuern dazu.[4] AbzugsfähigkeitPersonensteuern sind allgemein nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Einzige Ausnahme ist hiervon die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, die als Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Einzelnachweise
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