Opferlose StraftatAls opferlose Straftat, auch opferloses Verbrechen, werden in rechtspolitischen Diskussionen Delikte bezeichnet, die unter Strafe gestellt sind, obwohl es kein direktes beziehungsweise kein vom Täter zu unterscheidendes Tatopfer (siehe auch Verletzter) gibt. Der Begriff geht mithin von der Straflosigkeit der Selbstschädigung aus. Manchmal wird als opferlose Straftat auch eine solche Tat bezeichnet, durch die zwar ein Schaden entsteht, dieser aber nicht einzelnen Individuen zuordenbar ist. Es handelt sich nicht um einen juristischen, sondern einen rechtspolitischen Begriff, der ausdrücken soll, dass ein Straftatbestand abgeschafft werden sollte. Allerdings besteht in der Rechtswissenschaft Einigkeit darüber, dass Aufgabe des Strafrechts nicht der bloße Opferschutz, sondern der Schutz von sowohl individuellen als auch überindividuellen Rechtsgütern ist.[1][2] Außerdem werden nicht nur Rechtsgutsverletzungen unter Strafe gestellt, sondern auch bereits Gefährdungen. Ist von einer opferlosen Straftat die Rede, wird meist das entsprechende Rechtsgut oder dessen Schutz gerade mit den Mitteln des Strafrechts nicht anerkannt. Ein Straftatbestand, der keinem legitimem Schutzzweck folgt, wäre somit ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und damit nichtig. Als opferlose Straftaten werden oder wurden bezeichnet:
Einvernehmliche StraftatGelegentlich werden opferlose Straftaten nicht sauber von einvernehmlichen Straftaten abgegrenzt, also Straftaten, bei denen alle potentiellen Opfer der Begehung der Tat zustimmen. Die Rechtssysteme kennen jedoch für gewöhnlich einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (beziehungsweise Ablehnungsunfähigkeit), so dass selbst ein der Tat zustimmender Akteur trotzdem Opfer eines anderen Akteurs sein kann. Bei opferlosen Straftaten wäre eine solche Konstellation ausgeschlossen, da es kein direktes oder vom Täter unterscheidbares Opfer gäbe. Weblinks
Einzelnachweise
|