Die moderne Ministerialverwaltung begann in Preußen unter Friedrich Wilhelm I. Etwa ab 1723 hatten seine fünf Minister jeweils die Zuständigkeit für bestimmte Sachgebiete und je eine Provinz. Gleichzeitig erhielten immer drei Minister auch die Funktion eines Justizministers; wichtige Entscheidungen konnten sie nur gemeinschaftlich treffen (Kollegialprinzip). Hauptaufgaben waren Ernennungsvorschläge für Richter, Ausbildung der Juristen, Verwaltung des Justizapparats (Gebäude und Personal), Registraturen (vor allem die Grundbücher) sowie die Beratung des Königs. Dieses System wurde bis 1737 beibehalten, später zeitweilig reaktiviert.
Unter Friedrich II. wurde mit der systematischen Ausarbeitung von Gesetzeswerken begonnen. Diese Aufgabe wurde einem 1747 neu geschaffenen Großkanzler (auch als Leitender Justizminister und Chef de Justice bezeichnet) übertragen. Zeitweise erfolgte auch parallel eine laufende Verwaltung durch weitere Justizminister; vor allem unter dem Großkanzler Jarriges, der mit vier weiteren Ministern zusammenarbeitete. Typische Zuständigkeiten dieser weiteren Justizminister waren die Leitung des Kriminal-Departements, der Militärjustiz oder der Justizverwaltung sowie die Aufsicht über die Provinzialjustiz. Ab 1762 bis in das 19. Jahrhundert gehörten auch die „geistlichen Angelegenheiten“ (Kirchen und Bildung) zum Aufgabenbereich der Justizminister (Zedlitz, Wöllner, Massow).
Mit den Reformen 1808/18 wurden ein eigenständiges Justizministerium begründet, 1817 aufgespalten in einen
Minister für Justizverwaltung
Minister für Revision der Gesetzgebung
Ab 1848 entsprach die Organisation der uns heute vertrauten Praxis.
Verwirrend ist, dass auch Provinzen einen Justizminister hatten. So gab es neben den Justizministern des Staates Preußen auch einen Justizminister der Provinz Preußen (dies ist das spätere „Ostpreußen“, noch verwirrender: aus historischen Gründen als „das Königreich“ bezeichnet). Zeitweilig führten die Provinz-Justizminister den Titel Kanzler. Soweit Artikel über sie vorliegen, werden sie zur besseren Zuordnung hier ebenfalls aufgeführt.
In der Literatur werden teils unterschiedliche Zeitpunkte genannt. Dies liegt daran, dass sie sich auf kommissarische Amtsübernahme, Ernennung durch König und Ministerpräsident, formelle Amtseinführung beziehen; genauso auf Entlassungsgesuch, Bewilligung des Abschieds und Amtsübergabe / Ernennung eines Nachfolgers. Dadurch kann es zu Klaffungen oder Überschneidungen kommen, insbesondere in turbulenten Zeiten und bei Erkrankung des Vorgängers.
Zu Lebzeiten wurden teils andere Vornamen verwendet, als es sich später in der Literatur einbürgerte. Deshalb ist der vollständige Name angegeben.
Aufteilung des Justizministeriums. In Magnus Friedrich von Bassewitz: Die Kurmark Brandenburg: ihr Zustand und ihre Verwaltung unmittelbar vor dem Ausbruch des französischen Kriegs im Oktober 1806. Leipzig 1847. S. 44 f. (Textarchiv – Internet Archive)