Diese Liste enthält im ersten Abschnitt alle Personen, die seit dessen Gründung im Jahre 1951 zu Richtern des deutschen Bundesverfassungsgerichts berufen wurden. Im zweiten und dritten Abschnitt ist dargestellt, wie sich die personelle Zusammensetzung der beiden Senate und der Frauenanteil im Laufe der Zeit verändert haben. Einige Statistiken im vierten Abschnitt schließen die Übersicht ab. Insgesamt haben bisher 121 Richter des Bundesverfassungsgerichts Recht gesprochen.
Name (Lebensdaten): Nennt den Namen des Richters. In Klammern stehen bei noch lebenden Richtern das Geburtsjahr und bei bereits verstorbenen Richtern das Geburts- und Sterbejahr.
Beginn der Amtszeit: Gibt den Zeitpunkt des Amtsantritts nach §§ 10 f. BVerfGG, an. Dieser ist nicht identisch mit dem Zeitpunkt der Wahl.
Ende der Amtszeit: Gibt den letzten Tag der Amtszeit an. Bei amtierenden Richtern wird das voraussichtliche Ende der Amtszeit gemäß § 4 Abs. 1, 3 BVerfGG (Ablauf der zwölfjährigen Amtsperiode oder Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren) genannt und kursiv gesetzt.
Senat: Das Bundesverfassungsgericht besteht nach § 2 Abs. 1 BVerfGG aus zwei Senaten.
Planstelle: Die Bezeichnung setzt sich aus der Nummer des Senats (1 oder 2), dem Wahlorgan (Bundesrat oder Bundestag), der Stelle (1 bis 6) und einer der chronologischen Reihenfolge entsprechenden Ziffer zusammen. Beispiel: Aus der Angabe „1 BR 4.3“ ergibt sich, dass der Richter als dritter die vierte Planstelle der vom Bundesrat im Ersten Senat gewählten Richter besetzt hat.
Vorschlag: Während über das genaue Zustandekommen des für die Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts zwischen Regierung und Opposition gefundenen Kompromisses Unklarheit besteht,[1] ist es spätestens seit der ersten Ergänzungswahl politische Praxis, dass sich Union und SPD gegenseitig das Besetzungsrecht für die freiwerdenden Sitze zugestehen.[2] Gelegentlich wurde dabei das Vorschlagsrecht an die FDP bzw. an Bündnis 90/Die Grünen abgetreten.
Vizepräsident: Gibt das Datum an, an dem der Richter zum Vizepräsidenten (§ 9 Abs. 1 BVerfGG) ernannt wurde.
Präsident: Gibt das Datum an, an dem der Richter zum Präsidenten (§ 9 Abs. 1 BVerfGG) ernannt wurde.
Ursprünglich waren beide Senate gemäß § 2 Abs. 2 BVerfGG mit je zwölf Richtern besetzt. Ein Änderungsgesetz vom 21. Juli 1956 sah vor, die Zahl der Richter in jedem Senat ab 1. September 1959 auf acht zu reduzieren. Übergangsweise sollten die Senate mit jeweils zehn Richtern besetzt sein. Daher entfielen die Planstellen der vier Richter Konrad Zweigert, Hans Kutscher, Conrad Frederick Roediger und Bernhard Wolff, als deren Amtszeit am 31. August 1956 bzw. am 11. Oktober 1956 endete.
Durch Gesetz vom 26. Juni 1959 wurde der Zeitpunkt für die Streichung der anderen vier Richterposten auf den 1. September 1963 hinausgeschoben. Die Planstellen von Joachim Lehmann, Martin Drath, Walter Klaas und Ernst Friesenhahn wurden nach Ablauf ihrer Amtsperiode am 31. August 1963 nicht wieder besetzt. Seitdem gehören jedem Senat nur noch acht Richter an.[3]
Erster Senat
Zweiter Senat
Entwicklung des Frauenanteils
Bei der Bestimmung des prozentualen Anteils wurden solche Zeiträume nicht berücksichtigt, in denen eine Richterstelle unbesetzt blieb, weil für einen ausgeschiedenen Richter noch kein Nachfolger ernannt wurde.
Von den 118 Richtern, die dem Bundesverfassungsgericht seit 1951 angehörten, waren 96 männlich und 22 weiblich.
62 saßen im Ersten Senat, 58 wirkten im Zweiten Senat. Hans Kutscher und Wolfgang Zeidler haben beiden Senaten angehört.
55 Richter wurden von der Union vorgeschlagen, 50 von der SPD, sieben von der FDP, vier von den Grünen, einer von der DP und einer gemeinsam von der sozialliberalen Regierungskoalition.
Dem Bundesverfassungsgericht standen bisher zehn Präsidenten und fünfzehn Vizepräsidenten vor. Sechs Richter bekleideten beide Ämter.
Kein Richter amtierte länger als Willi Geiger, der erst nach beinahe 26 Jahren und zwei Monaten ausschied. Claus Leusser legte sein Amt dagegen schon nach etwas mehr als vier Monaten nieder.
Als Julius Federer seinen Dienst am Bundesverfassungsgericht antrat, hatte er die Altersgrenze von 40 Jahren gerade um rund vier Monate überschritten. Der erste Präsident Hermann Höpker-Aschoff war hingegen schon 68 Jahre und sieben Monate alt, als er sein Amt übernahm. Zum Senior am Bundesverfassungsgericht brachte es aber Friedrich Wilhelm Wagner: Bei seinem Ausscheiden war er fast 73 Jahre und acht Monate alt.
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts 1951 bis 2001. In: Peter Badura, Horst Dreier (Hrsg.): Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht. Band 2. Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 978-3-16-147627-3, S. 913–930.
Sebastian Knoppik: Richter des Bundesverfassungsgerichts von 1951 bis 2003. In: Ders.: Politische Herkunft von Verfassungsrichtern und Entscheidungspraxis in der Bundesrepublik. Magisterarbeit an der Universität Hannover, 2004, S. 82–87.
Dieter C. Umbach: Richterspiegel des Bundesverfassungsgerichts (1951 bis 2005). In: Dieter C. Umbach, Thomas Clemens, Franz-Wilhelm Dollinger (Hrsg.): Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch. 2. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2005, ISBN 978-3-8114-3109-6, S. 1385–1387.
Deutscher Richterbund (Hrsg.): Handbuch der Justiz 2012/2013. Die Träger und Organe der rechtsprechenden Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland. 31. Jahrgang. C.F. Müller, Heidelberg [u. a.] 2012, ISBN 978-3-8114-3631-2, S. 1.
↑Richard Ley: Die Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1982, S. 521–541, hier S. 522.
↑Henning Frank: Die „neutralen“ Richter des Bundesverfassungsgerichts. In: Walther Fürst u. a. (Hrsg.): Festschrift für Wolfgang Zeidler. Band 1. de Gruyter, Berlin / New York 1987, ISBN 3-11-011057-1, S. 163–173, hier S. 163.
↑Hans Lechner, Rüdiger Zuck: Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar. 6. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 3-406-61112-5, S. 101 Rn. 4.