Die Angaben der Liste basieren auf den Daten der Bekanntmachungs-Seite der SG Natur- und Landschaftsschutz[1] und des Geoportal des Landkreises Leipzig[2].
„Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), § 28 Naturdenkmäler[3]: Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.
Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“
Stieleiche (Quercus robur), freistehender beeindruckender Solitärbaum am Westausgang des ehemaligen Ritterguts, mit einem Stammumfang > 5 m[5], Bedeutung für Landschaftsbild und Artenschutz
Alter: unb. Jahre geschützt auch durch Baumschutzsatzung der Gemeinde Neukieritzsch[6]