Die Funktion des Landesamtsdirektors als oberster Beamter einer Landesregierung in Österreich wurde mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien geschaffen und muss gem. § 106 Bundes-Verfassungsgesetz von einem rechtskundigen Beamten ausgeübt werden.
In der Steiermark trug der Landesamtsdirektor zwischen 1938 und 1945 die Bezeichnung „Landesregierungsdirektor“ und von 1956 bis 1994 den Titel „Landesamtspräsident“. Zusätzlich trägt der Landesamtsdirektor auch den AmtstitelHofrat.