Saalkirche aus Sandsteinquadermauerwerk mit Satteldach, Langhaus 14. Jahrhundert, Turm mit Spitzhelm und eingezogener Chor zweite Hälfte 15. Jahrhundert, anstelle eines Vorgängerbaus, Einbau der Langhaustonne um 1715 und Turmerhöhung um 1735; mit Ausstattung
Eingeschossiger Putzbau mit Satteldach und Fachwerkgiebel, 18. Jahrhundert, Erdgeschossfassaden durch moderne Fensterveränderungen weitgehend überformt
D-5-73-126-6
Pfalzhaus; Fünfzigmorgen; Hundertmorgen; Obere Gemeinde; Alter Zirndorfer Weg; Pfalzwiesenweg; Untere Gemeinde (Standort)
Forstgrenzsteine
Forstgrenzsteine der Nord- und Westgrenzen des Fürther Stadtwaldes Nrn. 4–5, 10, 12, 13–15, 18–25, 27, 29, Sandstein, 18./19. Jh.
(teilweise in den Gemeindegebieten von Fürth und Cadolzburg)
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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